Änderungen bei den Beiträgen zur Sozialversicherung

Änderungen bei den Beiträgen zur Sozialversicherung

(kunid) 2018 sind alle Beitragssätze, die die Erwerbstätigen für die Sozialversicherungen zu entrichten haben, im Vergleich zum Vorjahr gleich geblieben. Dennoch müssen Erwerbstätige, die viel verdienen, unter anderem aufgrund der Erhöhung der Höchstbeitrags-Grundlagen in 2018 höhere Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung entrichten als in 2017. Dagegen ist die Geringfügigkeitsgrenze, also die Einkommensgrenze ab der Erwerbstätige Sozialversicherungs-Beiträge entrichten müssen, gestiegen. Das heißt, Personen mit einem geringen Einkommen können in 2018 etwas mehr verdienen als noch im Vorjahr, ohne Sozialabgaben zahlen zu müssen.

Die Beitragssätze in der Sozialversicherung, also die Prozentsätze des jeweiligen Einkommens, die ein pflichtversicherter Erwerbstätiger für die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen– und/oder Pensionsversicherung zu zahlen hat, sind in 2018 im Vergleich zu 2017 gleich geblieben.

Erhöht wurden jedoch die sogenannten Höchstbeitrags-Grundlagen, also die Einkommensgrenzen, aus der sich maximal die Sozialversicherungs-Beiträge berechnen. Angestiegen ist zudem die Geringfügigkeitsgrenze. Sie gibt an, bis zu welchem Einkommen Erwerbstätige sozialabgabenfrei bleiben.

Beitragssätze sind gleich geblieben

Alle Sozialversicherungs-Beitragssätze für Erwerbstätige sind im Vergleich zu 2017 gleich geblieben. So beträgt der Beitragssatz, der für die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt zu zahlen ist, für alle Erwerbstätigen mit Ausnahme von Beamten weiterhin 7,65 Prozent ihres Einkommens. Die Angestellten und Arbeiter (Dienstnehmer) sowie die freien Dienstnehmer müssen 3,87 Prozent und deren Dienstgeber 3,78 Prozent zahlen.

Freiberufler, Gewerbetreibende, neue Selbstständige und Bauern (Betriebsführer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes) müssen wie bisher komplett die 7,65 Prozent tragen. Der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung für Beamte beträgt weiterhin 7,635 Prozent – für den Dienstgeber 3,535 Prozent und für den Beamten selbst 4,1 Prozent.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pensionsversicherung für Arbeiter, Angestellte und freie Dienstnehmer bleibt wie in 2017 weiter bei 22,8 Prozent – 10,25 Prozent für den Dienstnehmer und 12,55 Prozent für den Dienstgeber. Bei Bergbaubeschäftigten sind es wie bisher 10,25 Prozent für den Dienstnehmer und 18,05 Prozent für den Dienstgeber, also insgesamt 28,3 Prozent. Wie letztes Jahr müssen Gewerbetreibende und neue Selbstständige für die gesetzliche Pensionsversicherung 18,5 Prozent, Freiberufler 20,0 Prozent und Bauern 17,0 Prozent entrichten.

Beiträge und Beitragssätze zur gesetzlichen Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Sozialversicherungs-Beiträge für Arbeiter, Angestellte, Beamte und/oder freien Dienstnehmer alleine vom Dienstgeber zu tragen. Der Beitragssatz für den Dienstgeber von Arbeitern, Angestellten und/oder freien Dienstnehmern beträgt 1,3 Prozent, der Beitragssatz für den Dienstgeber von Beamten 0,47 Prozent. Bei den Bauern sind es weiterhin 1,9 Prozent.

Von 9,33 Euro in 2017 auf 9,60 Euro in 2018 hat sich der monatliche Beitrag, den pflichtversicherte Gewerbetreibende, Freiberufler und neue Selbstständige für die gesetzliche Unfallversicherung pauschal, also unabhängig von ihrem Einkommen zahlen müssen, erhöht. Der Beitragssatz für die gesetzliche Arbeitslosen-Versicherung beträgt für Arbeiter, Angestellte, freie Dienstnehmer und Beamte insgesamt 6,0 Prozent, den die Dienstnehmer und Dienstgeber jeweils zur Hälfte, also jeweils 3,0 Prozent, entrichten müssen.

Für die Absicherung in der Sozialversicherung sind je nach beruflicher Tätigkeit unterschiedliche Gesetze entscheidend:

Geänderte Geringfügigkeitsgrenze

Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung besteht für Arbeitnehmer nur, wenn deren Einkommen über der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde von 425,70 Euro in 2017 auf 438,05 Euro Monatseinkommen ab 1. Jänner 2018 angehoben. Maßgebend ist das monatliche Bruttoentgelt.

Geringfügig Beschäftigte, also Arbeitnehmer, aber auch neue Selbstständige, die ein monatliches Einkommen haben, das nicht höher als die sogenannten Geringfügigkeitsgrenze ist, müssen keine Beiträge für gesetzliche Kranken- und Pensionsversicherung zahlen. Die gesetzliche Unfallversicherung besteht jedoch auch für geringfügig Beschäftigte, da die Beiträge der Dienstgeber zu zahlen hat.

Auch für neue Selbstständige spielt die Geringfügigkeitsgrenze eine wichtige Rolle, inwieweit eine Pflichtversicherung hinsichtlich der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung besteht. Umfassende Informationen für neue Selbstständige hierzu gibt es zum Download von der Sozialversicherungs-Anstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA).

Für gut verdienende Arbeitnehmer …

Prinzipiell werden die Sozialversicherungs-Beiträge nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe, der sogenannten Höchstbeitragsgrundlage, berechnet. Ist das Einkommen höher, wird der Betrag, der diesen Wert übersteigt, bei der Beitragsermittlung nicht herangezogen.

Zum Jahreswechsel ist die Höchstbeitrags-Grundlage für Arbeitnehmer deutlich gestiegen, nämlich von 4.980,00 Euro in 2017 auf nunmehr 5.130,00 Euro.

Bei Gehältern mit Sonderzahlungen sind es statt 9.960,00 Euro nun 10.260,00 Euro. Arbeitnehmer, deren Monatseinkommen höher ist als die Höchstbeitragsgrundlage, zahlen somit statt bisher maximal 703,18 Euro seit 2018 nun 724,26 Euro für die gesetzliche Kranken- und Pensionsversicherung – 21,18 Euro mehr als noch in 2017.

… und Selbstständige ist es seit Jahreswechsel teurer

Für freie Dienstnehmer, die Sonderzahlungen mit dem Dienstgeber vereinbart haben, ist die Höchstbeitragsgrundlage die gleiche wie für Arbeitnehmer. Sind keine Sonderzahlungen vereinbart, ist die Höchstbeitragsgrundlage diejenige, die für Freiberufler, Gewerbetreibende und neue Selbstständige in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung gilt. Seit 2018 liegt dieser Wert bei 5.985,00 Euro, im Vorjahr waren es noch 5.810,00 Euro.

Dementsprechend müssen Gewerbetreibende und neue Selbstständige, deren Einkommen in 2018 über der Höchstbeitragsgrundlage liegt, im Vergleich zum Vorjahr 45,76 Euro im Monat mehr zahlen. In 2018 beträgt nämlich der Höchstbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung monatlich 457,85 statt bisher 444,47 Euro und für die gesetzliche Pensionsversicherung 1.107,23 Euro statt wie in 2017 1.074,85 Euro.

Alle Freiberufler, die nach dem FSVG versicherungspflichtig sind, wie Ärzte, Apotheker und Anwälte mit Kammerzugehörigkeit, müssen ebenfalls maximal monatlich 457,85 statt bisher 444,47 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Bei der gesetzlichen Pensionsversicherung (Beitragssatz 20,00 Prozent) sind es maximal 1.197,00 Euro statt wie in 2017 1.162,00 Euro. Gut verdienende Freiberufler müssen damit mit monatlichen Mehrkosten von bis zu 48,38 Euro rechnen.


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