Inwieweit Alkoholgenuss die Versehrtenrente kosten kann
(kunid) Wer trotz Alkoholeinfluss mit seinem Auto in die Arbeit fährt, geht nicht nur ein hohes Unfallrisiko für sich und andere Verkehrsteilnehmer ein, sondern riskiert letztendlich bei einem Arbeits- oder Wegunfall auch den gesetzlichen Unfallschutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem Gerichtsstreit über einen Wegunfall hervor. Der OGH erklärte hierzu, dass kein Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, „wenn die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war“.
Eine Pkw-Lenkerin verursachte nach einem vorabendlichen Alkoholgenuss am Morgen auf dem Weg zu ihrer Ausbildungsstätte mit noch 1,03 Promille (Rest-)Alkohol einen Verkehrsunfall. Sie verletzte sich dabei so schwer, dass sie länger als drei Monate in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert war.
Da sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeit beziehungsweise zur Ausbildungsstätte ereignete, ging die Verunfallte davon aus, dass es sich um einen Arbeits- beziehungsweise Wegunfall handelte, der unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Sie forderte daher von der Allgemeinen Unfallversicherungs-Anstalt (AUVA), dem für sie zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, eine entsprechende Versehrtenrente. Doch die AUVA verweigerte ihr die Leistung, mit der Begründung, dass kein Arbeitsunfall vorliege.
Zum Unfallzeitpunkt noch alkoholisiert
Gegen diese Entscheidung ging die Verunfallte gerichtlich vor. Allerdings stellten sich Erst- und Berufungsgericht auf die Seite der AUVA. Schließlich kam der Fall zum Obersten Gerichtshof (OGH) (10ObS56/17h).
Die Klägerin hatte am Vorabend des Unfalls Alkohol getrunken und war zum Unfallzeitpunkt noch mit zumindest 1,03 Promille (rest)alkoholisiert. In einer leichten S-Kurve lenkte sie nicht rechtzeitig gegen, geriet auf die linke Fahrspur und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Sie war mit einer Geschwindigkeit von 80 Stundenkilometern unterwegs gewesen.
Das Tempo stellte „keine die Kurvengrenz-Geschwindigkeit überschreitende Geschwindigkeit dar, sondern ist aufgrund des Kurvenverlaufs im oberen, noch stabil fahrbaren Bereich gelegen“, so der Oberste Gerichtshof, der letztendlich über den Fall zu entscheiden hatte.
„Rechtlich erhebliche Ursache“
Das Höchstgericht stellte fest, dass – insbesondere im Zusammenhang mit einem Wegunfall eines alkoholisierten Kraftfahrers – kein Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe, „wenn die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war“.
Verkehrsuntüchtigkeit wegen Alkoholkonsums werde dann als „rechtlich wesentliche Ursache“ eines Arbeitsunfalls angesehen, „wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalls so weit zurücktreten, dass diese auch nicht als wesentliche Mitursache infrage kommen“.
Wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Unfall rein zufällig „und die der Alkoholisierung innewohnende Gefahr für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich“ war, gehe der Versicherungsschutz auch bei Alkoholisierung nicht verloren, fügte der OGH hinzu.
Alkoholbedingter Unfall
Im Fall der verunfallten Pkw-Lenkerin stand laut OHG jedoch „explizit fest“, dass die Alkoholisierung und die dadurch bedingte Fahruntüchtigkeit Grund des Unfalls war. Dass für den Unfall auch Gründe (mit)ursächlich wären, die nicht mit der alkoholbedingten Verkehrsuntauglichkeit in Zusammenhang standen, sei nicht erwiesen.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Alkoholisierung als rechtlich allein wesentliche Unfallursache anzusehen sei – mit der Konsequenz, dass der Unfall nicht als Arbeitsunfall zu werten ist –, halte sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Den Standpunkt der Pkw-Lenkerin, dass es sich lediglich um einen „klassischen“ Fahrfehler und nicht einen „typischen Alkoholunfall“ handelte, teilte das OGH wie bereits auch die Vorinstanzen nicht. Die Frau hatte daher für den Unfall, trotzdem er sich auf dem Weg zur Arbeit ereignete, keinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.