Wenn das Geschenk ein Fehlgriff wird
(kunid) Es gibt viele Gründe, warum ein Beschenkter sein Präsent am liebsten umtauschen würde. Allerdings gibt es hierzulande kein generelles Umtauschrecht für eine an sich fehlerfreie Ware. Doch unter gewissen Umständen nehmen viele Händler eine neu gekaufte Ware dennoch zurück.
Ein Kleidungsstück in der falschen Größe, ein bereits vorhandenes Computerspiel oder eine Tasche, die nicht gefällt – die Chance, dass ein Geschenk nicht gefällt, ist hoch. Damit der Frust beim Beschenkten nicht zu groß ist, sollte der Schenkende bereits beim Kauf der Ware darauf achten, dass der Händler die Ware auch bei Nichtgefallen zurücknimmt.
Denn dies ist keine Selbstverständlichkeit. In Österreich gibt es nämlich kein generelles Recht auf Umtausch oder Rückgabe einer neu gekauften und fehlerfreien Ware. Allerdings bieten viele Händler eine Kulanzregelung an, die es dem Kunden erlaubt, die neugekaufte Ware, egal ob sie nicht passt oder nicht gefällt, in einem bestimmten Zeitraum zurückzugeben oder umzutauschen. Ein Anrecht auf die Rückzahlung des Kaufpreises in bar besteht nicht, in der Kulanzregelung kann nämlich auch vereinbart sein, dass der Kunde, sofern kein Umtausch möglich ist, nur einen Gutschein erhält.
Sonderfall: Einkauf per Internet oder Telefon
Wer ein Geschenk online oder per Telefon kauft, hat mehr Verbraucherrechte als jemand, der die Ware direkt in einem Geschäft erwirbt. Denn wird eine Neuware im Internet oder telefonisch bei einem Händler in Österreich oder in einem anderen europäischen Land bestellt, steht dem Käufer ein 14-tägiges Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Erhalt der Ware zu.
Gemäß Paragraf 11 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) kann die gekaufte Neuware in diesem Fall ohne Angabe von Gründen innerhalb 14 Tagen – inklusive Wochenende und Feiertagen – nach Warenerhalt zurückgegeben werden.
Wichtig dabei ist, dass die 14-tägige Widerrufsfrist eingehalten wird und der Käufer beziehungsweise der Inhaber des Kaufbeleges der Ware seinen Widerruf eindeutig, am besten schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief innerhalb dieser Frist erklärt. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware reicht nicht aus. Die Ware kann entweder bereits mit dem Widerruf an den Händler zurückgeschickt werden oder muss spätestens 14 Tage nach dem erfolgten Widerruf beim Händler eingehen.
Online gekaufte Waren, für die kein Widerrufsrecht gilt
Seit Juni 2014 muss derjenige, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, die Rücksendekosten selbst tragen, egal wie viel die Ware gekostet hat. Die alte Regelung, bei der der Verkäufer die Rücksendekosten tragen musste, gilt nicht mehr.
Einige Händler zeigen sich auch beim Thema Widerrufsrecht kulant und übernehmen die Rücksendekosten komplett und/oder räumen eine längere Widerrufsfrist ein als gesetzlich vorgeschrieben. Wer seine Geschenke online kauft, sollte sinnvollerweise die Ware so spät bestellen, dass der Beschenkte noch von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann.
Das für Fernabsatzverträge geltende 14-tägige Widerrufsrecht gilt jedoch nicht für Waren, die schnell verderben können oder die aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Verpackung (Versiegelung) nach dem Erhalt der Ware geöffnet wurde. Auch auf Wunsch des Käufers angefertigte Waren sowie entsiegelte CDs und DVDs mit Software, Audio- oder Videoaufzeichnungen sind vom Widerruf ausgeschlossen.
Wichtig: Kaufbeleg aufbewahren
Grundsätzlich sollte der Schenkende die Kaufverträge beziehungsweise Rechnungen der Geschenke aufbewahren, um nachweisen zu können, wann der Kauf stattfand. Denn nur, wer die Rechnung oder den Kassabon vorlegen kann, kann sein Widerspruchsrecht bei einem Internetkauf oder aber auch ein kulanterweise eingeräumtes Umtauschrecht wahrnehmen.
Wenn die Ware beschädigt ist oder zeitnah nach dem Kauf Mängel aufweist, kann das bestehende Gewährleistungsrecht oder eine eventuell vom Händler zusätzlich zur Gewährleistung eingeräumte Garantie nur unter Vorlage des Kaufbeleges in Anspruch genommen werden.
Für die Gewährleistung sollten die Kaufunterlagen mindestens zwei Jahre lang, für eine vom Händler oder Hersteller gegebene Garantie der Kaufbeleg inklusive der Garantieerklärung mindestens bis zum Ende der Garantiezeit aufgehoben werden.
Kostensicherheit bei Streitigkeiten aus Kaufverträgen
Gerade die Frage, ob die gesetzlich geregelte Gewährleistung oder eine eventuell vertraglich zugesicherte Garantie tatsächlich greift, führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer oder Hersteller.
Wer als Verbraucher seine Rechte notfalls per Anwalt durchsetzen möchte, ohne das Kostenrisiko zu tragen, kann sich mit einer entsprechenden Privatrechtsschutz-Polizze mit vereinbartem Vertragsrechtsschutz absichern.
Ist der Vertragsrechtsschutz in der Rechtsschutz-Polizze enthalten, sind die Gerichts- und Anwaltskosten von Streitigkeiten aus privaten Verträgen des täglichen Lebens mit abdeckt. Zu solchen Verträgen zählen beispielsweise Kaufverträge von Ge- und Verbrauchsgütern wie Elektrogeräten, Möbeln oder Kleidung, aber auch Reparaturaufträge.