Eine Scheidung kann den Versicherungsschutz gefährden

Eine Scheidung kann den Versicherungsschutz gefährden

(kunid) Jeder Ehepartner sollte sich bei einer Scheidung nicht nur über die Teilung von Hab und Gut, sondern auch über den eigenen Versicherungsschutz Gedanken machen. Denn es können in einigen Bereichen existenzielle Absicherungslücken entstehen, beispielsweise weil man durch die Scheidung nicht mehr mitversichert ist.

Kommt es zu einer Trennung, zieht meist ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Es ändert sich damit jedoch nicht nur die Wohnungssituation, sondern meistens auch der bestehende Versicherungsschutz beispielsweise in der Haushalts-, Haftpflicht- und Rechtsschutz-Versicherung. Daher sollten die Ehepartner ihre Versicherer, bei denen entsprechende Polizzen bestehen, am besten noch vor oder zeitnah zum Wohnungswechsel über den Auszug informieren.

Bei der Haushalts-Polizze ist in der Regel ein (Ehe-)Partner Versicherungsnehmer und der andere automatisch mitversichert, solange er in der gemeinsamen Wohnung lebt. Bei einem Auszug sollte daher mit dem Versicherer geklärt werden, ob die bestehende Haushaltsversicherung für den in der Wohnung verbleibenden Partner gilt oder ob der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung übergeht.

Trennung – die Folgen für den Versicherungsvertrag

Je nachdem muss derjenige, der bisher nicht Versicherungsnehmer war, eine neue Polizze für seine aktuelle Wohnung abschließen. Der Inhaber der bisherigen Haushalts-Polizze sollte entsprechend seiner geänderten Wohnsituation beispielsweise die Versicherungssumme anpassen.

Bei einer privaten Haftpflichtversicherung ist meist ein Ehegatte Versicherungsnehmer und der andere lediglich mitversichert. In diesem Fall endet die Mitversicherung mit der Ehescheidung. Damit auch der bisher mitversicherte Ehepartner Versicherungsschutz hat, ist für ihn ein eigener Vertrag notwendig. Das Gleiche gilt für eine Privatrechtsschutz-Polizze. Aber: Kinder, die bisher mitversichert waren, bleiben es in der Regel auch weiterhin.

Situationsbedingte Anpassung der Lebensversicherung

In einigen Lebensversicherungs-Polizzen ist als Bezugsberechtigter im Falle des Todes der versicherten Person der Ehepartner namentlich angegeben. In diesem Fall würde auch nach einer Scheidung die genannte Person die Versicherungsleistung erhalten. Wünscht man das nicht, kann man dies als Versicherungsnehmer jederzeit ändern.

Eine Änderung der Bezugsberechtigung ist jedoch nicht möglich, wenn sie als „unwiderruflich“ im Vertrag deklariert wurde. Dann benötigt der Versicherungsnehmer für eine Änderung das schriftliche Einverständnis des bisher Bezugsberechtigten. Ob und wie das bisher angesparte Kapital bei einer Lebens- und/oder Rentenversicherung bei einer Scheidung vermögensrechtlich aufgeteilt wird, hängt von diversen Faktoren wie Vertragsart der Versicherung und ehelichem Güterstand ab.

Konsequenzen prüfen

Von einer Scheidung sind neben den genannten auch diverse andere Versicherungsarten, wie die Kranken-, Unfall-, Eigenheim- oder Wohngebäudeversicherung, betroffen. Es ist daher ratsam, sich bei einer Trennung von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen, um auch nach einer Scheidung eine ausreichende Absicherung zu haben. Der Experte kann prüfen, welche Konsequenzen die Trennung und die Scheidung auf den bisher bestehenden persönlichen Versicherungsschutz hat und individuelle Lösungen zum Schutz vor Absicherungslücken vorschlagen.

Ebenfalls wichtig: Hat sich die Bankverbindung des Ehepartners geändert, der die Versicherungsprämien zahlt, muss diese den betreffenden Versicherern mitgeteilt werden. Nur so können eine Nichtzahlung der Prämien und in der Folge Mahnkosten bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes verhindert werden. Damit während einer Trennung wichtige Unterlagen wie bestehende Versicherungs-Polizzen nicht „verloren“ gehen, sollte jeder prüfen, ob ihm wichtige Dokumente vollständig vorliegen.


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