Rundumschutz für den Neuwagen
(kunid) In der Regel kostet ein neuer Pkw zwischen ein bis drei Jahresgehälter eines Durchschnittsverdieners. Es wäre daher für die meisten Neuwagenbesitzer ein finanzielles Problem, wenn sie nach einem selbst verschuldeten Unfall den dabei entstandenen Schaden aus der eigenen Tasche bezahlen müssten oder nach einem Diebstahl gar nichts oder nur einen Teil des Kaufpreises erstattet bekämen.
Ohne einen entsprechenden Versicherungsschutz erhält ein Pkw-Besitzer keinen Cent, wenn ihm sein Fahrzeug gestohlen wird. Auch wer fahrlässig einen Unfall verursacht, bei dem der eigene Wagen beschädigt wird, muss ohne den passenden Versicherungsschutz selbst für seinen eigenen Schaden aufkommen. Selbst, wenn ein anderer den Unfall verursacht, aber nicht zur Haftung herangezogen werden kann, weil er beispielsweise unerkannt flüchtete, bleibt der geschädigte Autobesitzer auf den Reparaturkosten sitzen.
Auch Schäden durch Überschwemmung, Sturm, Felssturz, Lawinen oder andere Naturereignisse werden nur erstattet, wenn der Pkw-Besitzer einen entsprechenden Versicherungsschutz besitzt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt nämlich nur für Schäden auf, die mit dem versicherten Fahrzeug bei anderen verursacht wurden. Sie übernimmt aber auch die Kosten, wenn ein Dritter unberechtigte oder unangemessene Schadensforderungen im Zusammenhang mit dem versicherten Wagen stellt.
Absicherung der Schäden am eigenen Fahrzeug
Prinzipiell ist für jeden, der sich ein fabrikneues oder auch teures gebrauchtes Fahrzeug anschafft, oder der nach einem Totalschaden aus finanziellen Gründen kein vergleichbares Fahrzeug kaufen könnte, eine Vollkasko-Versicherung empfehlenswert. Sie erstattet Schäden am eigenen Fahrzeug, wenn sie vom Fahrer selbst fahrlässig verursacht wurden. Die Vollkasko deckt aber auch Schäden ab, die von einem Dritten, der nicht zum Schadenersatz herangezogen werden kann, verschuldet wurden.
In der Vollkasko-Polizze ist automatisch auch die Elementar-Versicherung (Teilkasko) enthalten. Diese tritt beispielsweise ein, wenn das eigene Fahrzeug bei Diebstahl, Brand, Hagel, Sturm, Überschwemmung, Felssturz, Erdrutsch, Lawinen sowie bei einem Unfall mit Haarwild beschädigt wurde oder Glasbruchschäden vorliegen.
Wichtig: Bei vielen Kfz-Kaskotarifen wird bei einem Totalschaden oder beim Verlust des Pkws durch Diebstahl oft nur der Marktwert, also der Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalles, erstattet. Neufahrzeuge verlieren jedoch oftmals bereits innerhalb eines Jahres zwischen 20 und 25 Prozent an Wert. Danach beträgt der Verlust in der Regel jährlich nochmals rund zehn Prozent oder mehr.
Besonderheit: Neuwagen
Bei einer Kaskoversicherung, die nur den Marktwert erstattet, müsste der Besitzer eines Neuwagens wegen des schnellen Wertverlustes seines Pkws mit erheblichen finanziellen Einbußen im Vergleich zum Kaufpreis rechnen. Wer einen Neuwagen hat, sollte daher darauf achten, dass in der Vollkasko-Versicherung eine sogenannte Neupreis- oder auch Neuwertklausel miteingeschlossen ist.
Nur dann erhält der Kfz-Besitzer nach einem Totalschaden oder im Falle eines Diebstahls den Neuwert erstattet, wenn das Schadenereignis innerhalb eines vertraglich vereinbarten Zeitraums beispielsweise bis zu sechs Monate nach dem Kauf eingetreten ist.
Tritt der Schaden danach ein, werden je nach Vertragsvereinbarung beispielsweise bis zu einem Jahr nach dem Neukauf des Wagens immerhin noch 90 Prozent des Neupreises erstattet.
Wenn der Wagen finanziert oder geleast wurde
Ist der Wagen finanziert oder geleast (Leasingfahrzeug), bekommt im Falle eines Totalschadens der Finanzierungsgeber oder die Leasinggesellschaft die vom Kasko-Versicherer gezahlte Schadenersatzleistung.
Ist jedoch der Wert des Pkws zum Schadenzeitpunkt unter dem berechneten Finanzierungs- oder Leasingrestwert, muss der Finanzierungs- oder Leasingnehmer die Differenz aus der eigenen Tasche bezahlen.
Zur Absicherung dieses Kostenrisikos bieten die Kfz-Versicherer optional eine sogenannte GAP-Deckung an. Diese deckt im Schadenfall die Differenz zwischen dem Restwert des Finanzierungs- oder Leasingvertrages und der von der Kaskoversicherung geleisteten Entschädigung ab.