Gesetzlicher Unfallschutz mit Lücken

Gesetzlicher Unfallschutz mit Lücken

(kunid) Auf dem Rückweg von einer Dienstreise erlitt ein Angestellter einen Verkehrsunfall. Er begehrte eine Leistung aus der sozialen Unfallversicherung. Der zuständige Unfallversicherungs-Träger lehnte dies jedoch ab, da zwischen dem geschäftlichen Termin und dem Antritt der Rückreise neun Stunden lagen. Die Ablehnung ist rechtens, wie der Oberste Gerichtshof in einem Urteil (Aktenzeichen: 10ObS139/12g) bestätigte. „War die Risikosphäre aus rein privaten Gründen in einem derart erheblichen Ausmaß zeitlich verschoben, ist von einer endgültigen Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit auszugehen“, so die Urteilsbegründung.

Ein Angestellter eines Tiroler Busunternehmens lenkte in dienstlichem Auftrag und in Begleitung eines Bekannten einen Kleinbus nach Wien. Dort traf er etwa um 11 Uhr vormittags ein und erledigte bis zirka 13.30 Uhr Geschäftstermine. Anschließend verabredete er sich mit einer Freundin zu einem privaten Treffen. Mit seinem Bekannten machte er für 22 Uhr ein Treffen im Zentrum Wiens aus. Die Zeit bis dahin verbrachte er mit der Freundin. Ab 22 Uhr traf er, wie vereinbart, seinen Mitfahrer und ging noch mit ihm zum Essen.

Gegen 22.30 Uhr traten sie mit ihrem Firmenkleinbus den Rückweg zum Firmensitz des Busunternehmers an. Der Lenker war diesmal der Bekannte. Auf der Westautobahn ereignete sich gegen drei Uhr ein Auffahrunfall, an dem der Kleinbus beteiligt war. Dabei erlitt der Angestellte als Beifahrer schwerste Verletzungen.

Kein Arbeitsunfall?

Der Verletzte beantragte daraufhin bei der Allgemeinen Unfallversicherungs-Anstalt (AUVA), seinem zuständigen Träger für die soziale Unfallversicherung, eine Versehrtenrente. Die AUVA stellte jedoch einen abschlägigen Bescheid aus, da ihrer Ansicht der Verkehrsunfall kein Arbeitsunfall sei.

Der Arbeitnehmer zog gegen den Bescheid vor Gericht. Seiner Ansicht sei er dienstlich unterwegs gewesen und habe nach Einlegen einer Pause in der Nacht die Rückfahrt angetreten, auf der es eben zu dem Unfall gekommen sei, daher handle es sich sehr wohl um einen Arbeitsunfall.

Die AUVA hielt dem entgegen, die Geschäftstermine seien bereits gegen 13.30 Uhr beendet gewesen. Sein bis 22.30 Uhr dauernder weiterer Aufenthalt in Wien sei aus privaten Gründen erfolgt. Dadurch sei der Unfall-Versicherungsschutz aufgehoben worden.

Arbeits- und Betriebsweg

Die Sache landete letztendlich beim Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser definierte zunächst Arbeitswege als „mit der Beschäftigung zusammenhängende Wege zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, die der Arbeitstätigkeit oder der Ausbildung vorangehen oder nachfolgen“. Wege wie etwa eine Geschäfts- oder Dienstreise gälten hingegen als Betriebswege. Diese stünden nach Paragraf 175 Absatz 1 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungs-Gesetz) unter Versicherungsschutz.

Die Qualifikation als Arbeitsweg könne dadurch verloren gehen, dass der Arbeitsweg unterbrochen wird, indem der Versicherte durch längere Zeit eigenwirtschaftliche Verrichtungen ausführt. Der OGH orientiere sich in seiner Rechtsprechung grob an der Zwei-Stunden-Grenze. Grundsätzlich sei aber festzuhalten, „dass bei der Beurteilung der Unterbrechung die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer der Verrichtung maßgeblich sind“.

Wesentlich sei, ob die private Verrichtung nach Arbeitsschluss so bestimmend war, dass der Weg nach ihrer Beendigung als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr von der Arbeitsstätte im Sinne des Paragraf 175 Absatz 2 ASVG anzusehen ist. Abgesehen von der Art der Verrichtung komme es dabei nicht nur auf die absolute Dauer der Unterbrechung an. Auch das Verhältnis zur üblichen Dauer des Heimwegs sei ins Kalkül zu ziehen.

Die besonderen Umstände des Einzelfalls

Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Versicherungsschutz bei Fortsetzung eines unterbrochenen Betriebswegs weniger leicht verloren gehe als bei der Fortsetzung eines Arbeitswegs – weil beim Betriebsweg doch die Betriebstätigkeit wiederaufgenommen werde, beim Arbeitsweg dagegen „nur“ die Weiterbewegung zur Arbeits- oder Wohnstätte – werde nicht allgemein gefolgt. Es werde nämlich auch vertreten, dass für den Betriebs- und den Arbeitsweg die gleichen Grundsätze gelten müssen.

„Ob der Versicherungsschutz durch eine private Tätigkeit unterbrochen wird, hängt zweifellos von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab“, stellte der OGH jedenfalls fest. „Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine Betriebsfahrt (Rückfahrt) verzögert angetreten: Nach den Feststellungen trat er die Dienstreise zeitig in der Früh an und begab sich nicht schon nach Beendigung seiner geschäftlichen Tätigkeit um 13.30 Uhr, sondern erst gegen 22.30 Uhr auf die Rückfahrt nach Tirol“, fasste der OGH zusammen.

„Dadurch hat er die Risikosphäre, für die die Unfallversicherung einzustehen hat, eklatant in zeitlicher Hinsicht verschoben, ohne dass berücksichtigungs-würdige Gründe vorlägen“, so der OGH weiter. Von einer nur geringfügigen zeitlichen Verschiebung der Rückreise könne bei einem um insgesamt neun Stunden verzögerten Antritt nicht die Rede sein; dies auch, wenn man die Dauer der bevorstehenden Fahrt von Wien nach Tirol berücksichtige.

Lücken im gesetzlichen Schutz

„War die Risikosphäre aus rein privaten Gründen in einem derart erheblichen Ausmaß zeitlich verschoben, ist von einer endgültigen Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit auszugehen“, befand das Höchstgericht. „Die Fahrt kann daher nach allgemeiner Anschauung nicht mehr als Betriebsfahrt angesehen werden, sondern als Heimweg von einem privaten Interessen dienenden, circa neun Stunden dauernden Aufenthalt in Wien.“ Der verletzte Arbeitnehmer hat damit keinen Anspruch auf eine Versehrtenrente aus der sozialen Unfallversicherung.

Wie der Fall zeigt, kann man sich nicht alleine auf die gesetzliche Absicherung verlassen, selbst wenn es im Rahmen der Berufstätigkeit zu einem Unfall mit gesundheitlichen Schäden gekommen ist. Denn zum einen fallen viele Tätigkeiten, auch wenn sie im unmittelbaren Bereich der Berufsausübung erfolgen, nicht unter den Schutz der sozialen Unfallversicherung. Zum anderen ereignen sich die meisten Unfälle in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken trotz gesetzlichem Schutz abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall- und/oder eine Berufsunfähigkeits-Versicherung. Ein Versicherungsfachmann hilft, den individuell passenden Versicherungsschutz zu finden.


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