Damit der Urlaubsanspruch nicht zum Problem wird

Damit der Urlaubsanspruch nicht zum Problem wird

(kunid) Wer die gesetzlichen Regelungen zum Thema Urlaub kennt, kann bereits im Vorfeld unnötige Auseinandersetzungen vermeiden.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch pro Arbeitsjahr ist nach dem Urlaubsgesetz von der Dienstdauer und der Länge der Arbeitswoche abhängig. Ein Arbeitnehmer mit einer Fünf-Tage-Woche und einer Dienstdauer von weniger als 25 Jahren stehen 25 Urlaubstage pro Arbeitsjahr zu. Bei einer Sechs-Tage-Woche wären es 30 Urlaubstage.

Arbeitnehmer mit einer mindestens 25-jährigen Dienstdauer haben bei einer Fünf-Tage-Woche einen Anspruch von 30 und bei einer Sechs-Tage-Woche von 36 Urlaubstagen pro Arbeitsjahr. Bei einer Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Urlaubsanspruch anteilsmäßig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich einig sein

Prinzipiell kann der Urlaub auf zwei oder mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Allerdings muss mindestens einmal eine Urlaubsdauer von wenigstens sechs Werktagen am Stück eingehalten werden. Zudem ist ein Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Urlaubsantritts notwendig. Bei der Festlegung, zu welchem Zeitpunkt ein Urlaub genommen werden kann, muss gemäß Paragraf 4 Urlaubsgesetz sowohl auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers als auch auf die des Arbeitgebers Rücksicht genommen werden.

Es ist also nicht möglich, dass der Arbeitgeber einseitig einen Urlaubstermin – beispielsweise in der Zeit, in der die Auftragslage erwartungsgemäß schlecht ist – vorgeben kann. Der Arbeitgeber kann also nicht ohne Rücksprache für eine bestimmte Zeit eine Urlaubssperre verhängen oder einen Betriebsurlaub festlegen und vom Arbeitnehmer verlangen, in dieser Zeit seine Urlaubstage zu verbrauchen.

Schriftliche Urlaubsvereinbarung ist sinnvoll

Andererseits darf auch der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantritts und die Urlaubsdauer –zum Beispiel drei Wochen Urlaub während der Schulferien – nicht ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber bestimmen. Prinzipiell muss eine Urlaubsvereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorhanden sein. Zwar gibt es keine Formvorschrift, wie eine Urlaubsvereinbarung getroffen werden soll, allerdings empfehlen Rechtsexperten aus Beweisgründen eine schriftliche Vereinbarung.

Gemäß Paragraf 4 Absatz 4 Urlaubsgesetz sollten Arbeitnehmer ihre Pläne über einen Urlaub mit einer Dauer ab zwölf Werktagen oder mehr mindestens drei Monate vor dem geplanten Urlaubsbeginn dem Arbeitgeber mitteilen. Kommt es in einem Betrieb, in dem ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat besteht, über den gewünschten Zeitpunkt des Urlaubsantritts zu keiner Einigung, sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen.

Wann der Urlaubsanspruch verjährt

Ist ein Arbeitnehmer während des Urlaubs länger als drei Tage krank, sollte er die Erkrankung unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen und eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Denn diese Krankheitstage werden nicht als Urlaubstage gerechnet, sondern können zu einem späteren Zeitpunkt wieder als Urlaub verbraucht werden.

Der Urlaubsanspruch verjährt in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Wer beispielsweise für das Arbeitsjahr 01.12.2012 bis 30.11.2013 seinen Jahresurlaub noch nicht angetreten hat, kann dies bis 30.11.2015 nachholen.

Danach besteht kein Anspruch mehr darauf, weder als Urlaubszeit noch in Form einer finanziellen Abgeltung. Grundsätzlich wird der aktuell angetretene Urlaub immer mit dem ältesten Resturlaub verrechnet. Eine Verjährung würde demnach erst dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer drei Jahre lang überhaupt kein Urlaub verbraucht hätte.

Wenn ein Urlaubs- oder Arbeitsstreit vor Gericht entschieden werden muss

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer für den anteilig zustehenden, aber noch nicht verbrauchten Urlaub eine finanzielle Ersatzleistung zu. Bei einer grundlos fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer entfällt dieser Anspruch. Hat der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr Urlaub verbraucht, als ihm anteilig für das zurückgelegte Arbeitsjahr zusteht, muss er nach Angaben des Bundeskanzleramtes den „zu viel“ verbrauchten Urlaub nicht zurückzahlen. Dies gilt nicht bei einer vom Arbeitnehmer verschuldeten Entlassung.

Nicht immer sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezüglich des Urlaubsanspruches oder des Zeitpunkts, an dem ein Urlaub genommen werden kann, einig. Arbeitnehmer, die wegen dieser oder anderer Angelegenheiten Streit mit ihrem Arbeitgeber haben, können ihr Recht notfalls gerichtlich einklagen.

Wer eine Rechtsschutz-Versicherung, bei der ein Arbeits(-gerichts)-Rechtschutz enthalten ist, besitzt, entgeht dem Kostenrisiko für Verfahren vor österreichischen Arbeitsgerichten. Eine derartige Polizze übernimmt nämlich unter anderem die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn eine Leistungszusage des Versicherers für den jeweiligen Fall gegeben wurde.


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