Wenn der Flug ausfällt oder das Fluggepäck nicht ankommt

Wenn der Flug ausfällt oder das Fluggepäck nicht ankommt

(kunid) Wer mit dem Flugzeug unterwegs ist, ist nicht vor Annullierungen und Verspätungen sicher. Auch dass der aufgegebene Koffer am Zielort nicht mit ankommt, ist schon vorgekommen. Doch als Passagier hat man diverse Rechte, die oftmals auch eine Entschädigung für derartige Ärgernisse vorsehen.

Die Reiserechte der Österreicher sind in nationalen und internationalen Gesetzen geregelt. Der Europäische Gerichtshof hat jüngst zwei wichtige Urteile zu den Rechten von Fluggästen veröffentlicht. In einem Fall geht es um ein verlorengegangenes Fluggepäckstück und im anderen um die Frage, wie lange ein Fluggast nach einem ausgefallenen Flug eine Ausgleichszahlung beanspruchen kann.

Verloren gegangener Koffer

Geht im Rahmen eines gebuchten Fluges ein Koffer verloren, den sich Reisende geteilt haben, hat jeder einzelne von ihnen einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung bis zu dem im Rahmen des Montrealer Abkommens festgelegten Höchstbetrag. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: C 410/11).

Beim zugrunde liegenden Gerichtsfall war eine vierköpfige Familie im Jahr 2008 von Barcelona nach Paris geflogen. Ihr Reisegepäck hatte sie auf zwei Koffer verteilt. Diese gingen während des Fluges verloren und wurden auch nicht wiedergefunden.

Die Reisenden verlangten daher von der Fluggesellschaft die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 4.400 Euro. Dieser Betrag entsprach der seinerzeitigen Maximalentschädigung, welche eine Fluggesellschaft vier Reisenden nach den Bestimmungen des Montrealer Abkommens bei Verlust ihres Gepäcks zu zahlen hatte.

Nicht von der Aufgabe eines Gepäckstücks abhängig

Die Fluggesellschaft erklärte sich jedoch nur zur Zahlung der Hälfte des geforderten Betrages bereit. Denn nach ihrer Rechtsauffassung bezieht sich die Höchstentschädigung auf das von einem Reisenden aufgegebene Gepäckstück, nicht aber auf die Zahl der Mitreisenden. Doch dem wollten die Richter des Europäischen Gerichtshofs nicht folgen. Sie gaben der Klage der Familie statt.

Für den Fall, dass sich Reisende ein Gepäckstück teilen, hat jeder einzelne von ihnen einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung bis zu dem im Rahmen des Montrealer Abkommens festgelegten Höchstbetrag. Um den Anspruch verwirklichen zu können, müssen die Betroffenen beweisen, dass sich ihr Reisegepäck tatsächlich in einem Gepäckstück eines Mitreisenden befand. Nach Ansicht des Gerichts kann davon bei Reisenden, die ihre Flugscheine zusammen gekauft und gemeinsam eingecheckt haben, in der Regel ausgegangen werden.

Die Fluggesellschaften dürfen den Anspruch auf Entschädigung nicht davon abhängig machen, dass ein Betroffener mindestens ein Gepäckstück aufgegeben hat. Denn das lässt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem Montrealer Abkommen nicht ableiten. Übrigens: Aktuell liegt die Entschädigungshöhe für abhandengekommenes Gepäck nach dem Montrealer Abkommen bei rund 1.330 Euro je Reisenden.

Klage auf Ausgleichszahlung

In einem zweiten Streitfall vor dem Europäischen Gerichtshof ging es um die Klage eines Katalanen, der mehr als drei Jahre, nachdem er Opfer eines Flugausfalls geworden war, gegenüber der Fluggesellschaft Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung geltend gemacht hatte.

Zu spät, meinte die Airline. Zur Begründung berief sie sich auf die in den Übereinkünften von Montreal und Warschau vorgesehenen Fristen für die Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Fluggesellschaften, die zwei Jahre beträgt. Der Europäische Gerichtshof kam jedoch zu einem anderen Ergebnis (Az.: C-139/11).

Nach Ansicht der Richter richtet sich die Frist für die Erhebung von Klagen auf Zahlung der im Recht der Europäischen Union für die Annullierung von Flügen vorgesehenen Ausgleichszahlungen nach den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in welchem der Fluggast wohnt. Das bedeutet im Fall des Katalanen, dass er zehn Jahre Zeit hat, ehe sein Anspruch verjährt. In Österreich beträgt die Verjährungsfrist beispielsweise drei Jahre.

Wenn der Flug annulliert …

Prinzipiell haben Fluggäste bei einer Überbuchung oder Annullierung ihres Fluges ein Anrecht auf eine Erstattung des Flugpreises oder, wenn möglich, einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung. Zudem muss die Airline durch die Überbuchung oder Stornierung des Fluges notwendig gewordene Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Unterkünfte und Telefonate übernehmen. Des Weiteren haben Flugreisende Anspruch auf entfernungsabhängige Ausgleichszahlungen.

Bei Flügen in der EU bis 1.500 Kilometer sind es 250 Euro, bei mehr als 1.500 Kilometern 400 Euro. Bei Flügen von der EU in Nicht-EU-Länder sind es bis 1.500 Kilometer 250 Euro, bei über 1.500 bis 3.500 Kilometern 400 Euro und bei über 3.500 Kilometern 600 Euro.

Nur wenn die Flugannullierung 14 Tage vor Abflug dem Fluggast mitgeteilt wird oder wenn die Fluglinie den Gast sieben Tage vor Abflug informiert und ihm zeitgleich ein Angebot einer zeitnahen Ersatzbeförderung unterbreitet, entfällt eine Ausgleichszahlung. Kein Ausgleichszahlungs-Anspruch besteht zudem, wenn die Annullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände notwendig war. Als außergewöhnliche Umstände zählen zum Beispiel Naturkatastrophen, nicht angekündigte Streiks von Flugpersonal, Wetterextreme wie dichter Nebel oder starker Regen sowie politische Unruhen.

… oder verspätet ist

Bei einer mehr als zweistündigen Flugverspätung stehen dem Fluggast die oben beschriebenen Ausgleichszahlungen zu – außer die Verspätung wurde durch außergewöhnliche Umstände verursacht. Bei fünf Stunden Verspätung oder mehr kann der Reisende den vollständigen Flugpreis zurückverlangen und vom Flug zurücktreten. Zudem kann er zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum ersten Abflugort zurückfliegen, wenn durch die Verspätung eine Weiterreise, wie im ursprünglichen Reiseplan vorgesehen, zwecklos geworden ist.

Umfassende Informationen über die Fahrgastrechte von Flug- , Schiffs- und Bahnreisenden bietet die herunterladbare Broschüre „Ihre Rechte als Passagier“, herausgegeben vom Verein für Konsumenteninformation im Rahmen der Tätigkeiten des Netzwerkes der Europäischen Verbraucherzentren. Detaillierte Auskünfte zu den Reiserechten gibt es auch online beim Europäischen Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) sowie bei der Europäischen Kommission. Letztere Institution bietet für Smartphone- und Tablet-PC-Besitzer auch eine App zum Thema Reiserecht an.

Übrigens: Eine Privatrechtsschutz-Polizze mit Vertragsrechtsschutz hilft den Versicherten bei der Durchsetzung seiner Rechte als Reisender. Dann werden nämlich unter anderem die Anwalts- und Gerichtskosten zum Beispiel für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen übernommen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde. Selbst wenn der Prozess verloren geht, würde der Rechtsschutzversicherer dann die Gerichts- und Anwaltskosten dafür tragen. Bei der Wahl des Rechtsschutztarifes, der auch Reiserechts-Streitigkeiten beinhaltet, hilft ein Versicherungsexperte.


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