Vorsorge für den eigenen Willen
(kunid) Eine rechtzeitige Festlegung, welche Entscheidungen und von wem getroffen werden, für den Fall, dass man nach einem Unfall, bei Krankheit oder im Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, ermöglicht weiterhin eine selbstbestimmte Lebensführung. Entsprechende Vollmachten und Verfügungen, beispielsweise zu Fragen der gewünschten medizinischen Behandlung, der Vermögensverwaltung oder auch zu einer Unterbringung in ein Pflegeheim sollten deshalb frühzeitig getroffen werden.
Ein anderer muss die Entscheidungen treffen, wenn eine volljährige Person aufgrund ihres psychischen oder physischen Zustandes die persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Dies betrifft zahlreiche Bereiche – vom ärztlichen Eingriff, über die Verwendung und Verwaltung des eigenen Vermögens bis hin zur Unterbringung in einem Heim.
Wenn keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde
Liegt keine Vorsorgevollmacht des Betroffenen vor, wird in der Regel ein Sachwalter vom Amts wegen bestellt, der dann die notwendigen Entscheidungen für den Geschäfts- und/oder Handlungsunfähigen trifft. Die Entscheidung, wer als Sachwalter bestellt wird, trifft dann das Gericht. In der Regel werden nahestehende Personen des Betroffenen, also zum Beispiel Angehörige, als Sachwalter bestellt. Es können aber auch Sachwaltervereine, Notare oder Rechtsanwälte sein.
In der Zeit, bis ein Sachwalter bestimmt wurde, besteht für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens in der Regel eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen. Zu den Alltagsgeschäften zählen unter anderem die Haushaltsführung, die Organisation der Pflege des Betroffenen, die Beantragung und Geltendmachung von sozialversicherungs-rechtlichen Leistungen sowie die Zustimmung zu einfachen medizinischen Behandlungen.
Zwar kann ein von Amts wegen bestimmter Sachwalter im gerichtlich festgelegten Umfang handeln, allerdings muss er dabei auch die Wünsche des Betroffenen berücksichtigen, beispielsweise bei medizinischen Eingriffen, wenn eine Patientenverfügung vorliegt. Die Aufgaben eines Sachwalters können zum Beispiel die Vertretung des Betroffenen vor Ämtern, Behörden, die Geltendmachung finanzieller Ansprüche, die Verwaltung von Vermögen und Einkommen und die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen umfassen.
Im Voraus bestimmen, was gewünscht wird
Wer nicht möchte, dass ein Gericht den Sachwalter festlegt und stattdessen sichergehen möchte, dass eine bestimmte Vertrauensperson die eigenen Interessen vertritt, kann eine Vorsorgevollmacht erstellen. Der Vollmachtsgeber muss dazu jedoch noch selbst geschäftsfähig oder einsichts- und urteilsfähig beziehungsweise äußerungsfähig sein.
In einer Vorsorgevollmacht ist festzulegen, für welche Angelegenheiten der benannte Bevollmächtigte zuständig sein soll. Unter anderem kann sich die Bevollmächtigung auf medizinische und vermögensrechtliche Entscheidungen, aber auch auf Bankgeschäfte und behördliche Angelegenheiten beziehen.
Zudem können mehrere Personen gemeinsam oder auch für unterschiedliche Aufgaben bevollmächtigt werden. So kann beispielsweise ein Bevollmächtigter für die Vermögens- und Bankangelegenheiten benannt werden und ein anderer für medizinische Entscheidungen. Wichtig kann eine Vorsorgevollmacht auch für Firmeninhaber sein. Denn sie können im Falle einer schweren Erkrankung oder nach einem Unfall auch Vollmachten bezüglich der Unternehmensführung aussprechen.
Notwendige Inhalte
Eine Vorsorgevollmacht sollte zumindest Name und Geburtsdatum des Vollmachtgebers sowie Name und Adresse der Bevollmächtigten, den genauen Bereich, für den diese Vollmacht gilt, und den Zeitpunkt, ab dem die Vorsorgevollmacht wirksam wird, und wie lange sie gilt, enthalten. Zudem können hier mögliche Wünsche, die der Bevollmächtigte im Falle des Falles zu berücksichtigen hat, zum Beispiel bezüglich der Betreuung im Pflegefall, bei einer notwendigen Heimunterbringung oder der medizinischen Versorgung, schriftlich hinterlegt werden.
Soll die Vorsorgevollmacht auch für außergewöhnliche Entscheidungen gelten, die eventuell in die Persönlichkeitsrechte des Vollmachtgebers eingreifen, muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden.
Solche Angelegenheiten sind beispielsweise Entscheidungen über gravierende medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind, wie größere Operationen. Aber auch Vollmachten zur dauerhaften Änderung des Wohnorts und zu Vermögens-Angelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, zum Beispiel der Verkauf oder die Vermietung von Immobilien und Grundstücke, fallen hier darunter.
Damit die Vorsorgevollmacht rechtswirksam ist
Um eine Vorsorgevollmacht rechtswirksam zu erstellen, muss sie vom Vollmachtsgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Wird für die Vorsorgevollmacht ein Formular verwendet, so ist neben der eigenhändigen Unterschrift des Vollmachtsgebers auch die Unterschrift von drei unbefangenen, eigenberechtigten und sprachfähigen Zeugen notwendig. Es ist aber auch eine Erstellung beim Notar, bei Gericht oder bei einem Rechtsanwalt möglich.
Die in der Vorsorgevollmacht enthaltenen Vollmachten treten je nach Festlegung erst beim Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit ein. In diesen Fällen muss zur Verwendung der Vorsorgevollmacht ein ärztliches Gutachten eingeholt werden, ob die Eintrittssituation, also beispielsweise der Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit, eingetreten ist.
Je eine Ausfertigung der Vorsorgevollmacht sollten der Vollmachtsgeber und der jeweils Bevollmächtigte aufbewahren. Wer sichergehen möchte, dass die Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall auffindbar ist, kann diese von einem Notar oder einem Rechtsanwalt im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) gegen eine Gebühr registrieren lassen.
In Bank- und Versicherungs-Angelegenheiten
Soll die Vorsorgevollmacht auch für Bankangelegenheiten gelten, verlangen die meisten Banken eine Spezialvollmacht, die von der Vorsorgevollmacht umfasst sein muss. Darin muss in der Regel detailliert beschrieben sein, auf welches Konto und für welche Bank sich die Vollmacht bezieht.
Wer sichergehen möchte, dass seine kompletten Versicherungs-Angelegenheiten auch im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit vernünftig geregelt sind, sollte sich mit seinem Versicherungsvermittler vorab besprechen. Der Versicherungsfachmann kann nicht nur dabei helfen, alle Versicherungsverträge im Überblick zu halten, sondern steht einem Bevollmächtigten auch als Ansprechpartner zur Verfügung.
Zudem sollte frühzeitig geklärt werden, wer beispielsweise im Falle des eigenen Todes die dann eventuell fällige Lebensversicherungs-Leistung bekommen soll. Ein Versicherungskunde kann hierzu beispielsweise unabhängig von den gesetzlichen Erben auch eine bestimmte Person als Bezugsberechtigte zu Lebzeiten in der Polizze festlegen.
Den Sachwalter selbst bestimmen
Eine besondere Form der Vorsorgevollmacht ist die Sachwalterverfügung: Wer nicht von vornherein einer Vertrauensperson bei Eintritt der eigenen Geschäfts- und/oder Entscheidungs-Unfähigkeit bestimmte oder alle persönlichen Angelegenheiten übertragen möchte, kann eine Sachwalterverfügung verfassen. Damit kann jeder für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung erforderlich wird, festlegen, wer von Amts wegen als Sachverwalter bestellt werden soll.
Die Sachwalterverfügung greift also erst dann, wenn ein Gericht es aufgrund der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass ein Sachverwalter bestellt wird. Die vom Betroffenen in der Verfügung genannte Person wird dann vom Gericht dazu ernannt. Weiterführende Informationen zum Thema Sachwalterschaft gibt es dazu online vom Bundeskanzleramt Österreich sowie in der herunterladbaren Broschüre „Sachwalterschaft“ des Bundesministeriums für Justiz.
Ebenfalls online stehen vom Bundeskanzleramt Österreich, vom Bundesministerium für Justiz, vom Bundesministerium für Gesundheit, aber auch von der Wirtschaftskammer Österreich diverse Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht zur Verfügung. Ein herunterladbares Formular für die Anfertigung einer Vorsorgevollmacht gibt es unter anderem beim Bundesministerium für Justiz.