Damit nach einer Trennung nicht auch die Absicherung fehlt
(kunid) Nach Angaben der Bundesanstalt Statistik Österreich wurden 2011 über 17.200 Ehen geschieden. Die meisten Ehepartner machen sich bei einer Scheidung überwiegend über die Teilung von Hab und Gut Gedanken. Doch auch an den bestehenden Versicherungsschutz gilt es zu denken. Denn durch die Scheidung können in einigen Bereichen existenzielle Absicherungslücken entstehen, beispielsweise weil eine bisher bestehende Mitversicherung in einer oder mehreren Versicherungspolizzen entfällt.
In der Regel zieht bereits vor einer Scheidung ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Damit ändert sich nicht nur die Wohnungssituation, sondern in vielen Fällen auch der bestehende Versicherungsschutz. Grundsätzlich sollte ein Auszug eines (Ehe-)Partners umgehend jedem Versicherer gemeldet werden, bei dem ein Versicherungsvertrag besteht.
Hat sich die Bankverbindung des Ehepartners, der die Versicherungsprämien zahlt, geändert, muss auch diese mitgeteilt werden. Nur so können eine Nichtzahlung der Prämien und daraufhin folgende Mahnkosten bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes verhindert werden. Damit während einer Trennung wichtige Unterlagen wie bestehende Versicherungs-Polizzen nicht „verloren“ gehen, sollte jeder prüfen, ob ihm wichtige Dokumente vollständig vorliegen.
Wenn einer auszieht
Bei der Haushaltsversicherung ist in der Regel ein (Ehe-)Partner Versicherungsnehmer und der andere automatisch mitversichert, solange er in der gemeinsamen Wohnung lebt. Nach einem Auszug muss zum einen geklärt werden, ob die bestehende Haushalts-Polizze für den in der Wohnung verbleibenden Partner gilt, und zum anderen, ob der Versicherungsschutz durch den Auszug auf die neue Wohnung übergeht.
Je nachdem muss derjenige, der bisher nicht Versicherungsnehmer war, eine neue Haushaltsversicherung für seine aktuelle Wohnung abschließen. Der Inhaber der bisherigen Polizze kann entsprechend seiner geänderten Wohnsituation beispielsweise die Versicherungssumme anpassen.
Wann die Haftpflicht- und Rechtsschutz-Versicherung betroffen ist
Auch bei einer privaten Haftpflichtversicherung ist meist ein Ehegatte Versicherungsnehmer und der andere lediglich mitversichert. Die Mitversicherung endet in diesem Fall mit der Ehescheidung. Für einen Versicherungsschutz ist dann ein eigener Vertrag notwendig. Das Gleiche gilt für eine Privatrechtsschutz-Polizze. Kinder, die bisher mitversichert waren, bleiben es in der Regel auch weiterhin.
Wer letztendlich von der Lebens- und Rentenversicherung profitiert
Bei vielen Lebensversicherungs-Verträgen ist als Bezugsberechtiger im Falle des Todes der versicherten Person der Ehepartner namentlich angegeben. In diesem Fall würde auch nach der Scheidung die genannte Person die Versicherungsleistung erhalten. Wünscht man das nicht, kann man als Versicherungsnehmer dies jederzeit ändern.
Anders ist es jedoch, wenn die Bezugsberechtigung als „unwiderruflich“ angegeben wurde. Dann benötigt der Versicherungsnehmer für eine Änderung das schriftliche Einverständnis des bisher Bezugsberechtigten. Ob und wie das bisher angesparte Kapital bei einer Lebens- und/oder Rentenversicherung bei einer Scheidung vermögensrechtlich aufgeteilt wird, hängt von diversen Faktoren wie Vertragsart der Versicherung und ehelichem Güterstand ab.
Rechtzeitig handeln
Neben den genannten Versicherungsarten gibt es weitere wie die Kranken-, die Unfall- sowie die Eigenheim- oder Gebäudeversicherung, aber auch eine Vielzahl von individuellen Aspekten, die für einen optimalen Versicherungsschutz berücksichtigt werden sollten. Es ist daher ratsam, sich zeitnah zur Trennung von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen.
Der Experte kann prüfen, welche Konsequenzen die Trennung auf den bisher bestehenden persönlichen Versicherungsschutz hat, und individuelle Lösungen zum Schutz vor Absicherungslücken vorschlagen.