Frostige Gefahr für die Immobilie

Frostige Gefahr für die Immobilie

(kunid) Eisige Temperaturen können schnell zu kältebedingten Schäden an Wasserleitungen und Heizungsrohren führen. Nur wer richtig vorsorgt, kann sicher sein, dass er derartige Frostschäden nicht aus der eigenen Tasche zahlen muss.

Gerade im Winter steigt die Gefahr von Frostschäden an Wasserleitungen oder Heizrohren erheblich an. Wasser erhöht nämlich sein Volumen beim Einfrieren um neun Prozent, was den Druck im Leitungssystem ansteigen lässt und letztendlich leicht zu Rissbildungen oder zum Platzen der Rohre führen kann. Wasserleitungen liegen meist gut verputzt hinter der Wand und sind damit für Mieter und Eigentümer nicht sichtbar. Diese Tatsache erhöht oft das Ausmaß eines Wasserschadens, da ein defektes Rohr nicht gleich erkannt wird.

Dabei können beträchtliche Schäden an der Gebäudesubstanz, aber auch am Inventar entstehen. Das später aufgetaute Wasser vergrößert nicht selten die Schadenhöhe. In der Regel lassen sich solche Schäden mit einem passenden Versicherungsschutz abdecken.

Absicherung für Haus und Hausrat

Eine Eigenheim- oder Gebäudeversicherung kommt unter anderem für Schäden durch geplatzte, wasserführende Leitungen an Gebäudebestandteilen wie Wänden, Decken und Böden auf. Entsprechende Schäden am Hausrat wie an Möbeln, Bildern, Teppichen, Elektrogeräten oder Kleidung werden von der Haushaltsversicherung übernommen. Doch nur wenn der Hauseigentümer und die Bewohner das Risiko eines Frostschadens möglichst gering halten, wird der Schaden bezahlt.

Die Versicherung könnte nämlich zumindest teilweise die Leistung verweigern, wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde. Grob fahrlässig handelt, wer die situationsbedingte erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet. Wer beispielsweise ein unbeheiztes, leerstehendes Ferienhaus im Winter sich selbst überlässt, ohne vorher das Wasser in den Leitungen und Heizungsrohren abzulassen, muss damit rechnen, dass die Leitungen durch Frost platzen. Er handelt somit grob fahrlässig. Was „grob fahrlässig“ ist, wird im Zweifelsfall vor Gericht entschieden.

Regelung bei „grober Fahrlässigkeit“

Vor 2008 musste die Versicherung keine Leistung erbringen, wenn ein Versicherter einen Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Egal, wie weit das Fehlverhalten die Höhe und das Entstehen des Schadens beeinflusst hat.

Seit 2008 kann der Versicherer die Leistung nur noch anteilig kürzen. Und zwar nur um die Schadenhöhe, die direkt im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit steht.

Diese Räume und Gebäude sind besonders gefährdet

Es gibt Wohnräume und Gebäude, die ein hohes Schadenrisiko bei Frost haben. Dazu zählen zum Beispiel nicht beheizte oder leer stehende Häuser und Wohnräume wie Ferienhäuser, Gäste- und Arbeitszimmer, Keller, Vorrats- oder Abstellräume und Räume mit undichten Fenstern. Aber auch Außenanschlüsse und Abwasserleitungen wie Wasserhähne und Gartenwasserleitungen sind besonders gefährdet.

Zur Schadenverhütung in leeren Gebäuden empfiehlt es sich, alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Bei Außenanschlüssen und Leitungen im Freien wie etwa im Garten ist es sinnvoll, die Wasserhähne nach dem Entleeren geöffnet zu lassen, damit ein Anfrieren der Dichtungen verhindert wird.

Wärme schützt

In den Versicherungs-Bedingungen wird unter anderem vorgeschrieben, dass Räume mit Leitungswasserrohren immer ausreichend beheizt werden müssen. Dies gilt nicht nur für Wohnräume, sondern auch für Keller und nicht genutzte Räume. In wenig oder nicht benutzten Räumen ist es ratsam, die Fenster verschlossen zu halten sowie defekte Fenster zu reparieren. Wasserleitungen, Ventile und Wasserzähleranlagen können zusätzlich mit Schaumstoff, Holz- oder Glaswolle geschützt werden.

Wichtig ist auch eine regelmäßige Kontrolle der Leitungen. Eingefrorene Leitungen lassen sich schnell erkennen, da entweder kein Trinkwasser aus der Leitung kommt oder bei defekten Heizrohren die Heizkörper nur noch wenig oder keine Wärme mehr abgeben.


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