Für eine farbenfrohe und ungefährliche Silvesterfeier

Für eine farbenfrohe und ungefährliche Silvesterfeier

(kunid) Damit das neue Jahr nicht durch kleine oder große Unfälle, verursacht durch das Silvesterfeuerwerk, getrübt wird, sollte jeder, der am 31. Dezember Raketen und Böller zünden will, wissen, wie man damit umgeht. Eine Absicherung eventueller Schäden leistet im Ernstfall zudem gute Dienste.

Normalerweise wird das Zünden von Feuerwerkskörpern wie Raketen oder Knallkörpern innerhalb eines Ortsgebietes je nach Ortssatzung nur in der Silvester- und Neujahrsnacht erlaubt. Manche Gemeinden schränken die Feuerwerksbenutzung zu Silvester zeitlich ein, beispielsweise auf den Zeitraum von 18 Uhr am 31. Dezember bis zwei Uhr am 1. Januar, oder untersagen dies in bestimmten Ortsbereichen wie in der Innenstadt komplett.

Wer zu anderen Terminen Feuerwerke veranstalten möchte, muss dafür eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der örtlich zuständigen Behörde beantragen. Prinzipiell ist zudem die Feuerwerksbenutzung in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alters-, Erholungs- und Tierheimen, Tiergärten sowie Tankstellen verboten.

Altersgrenzen beachten

Feuerwerkskörper müssen über eine Klassenkennzeichnung zum Beispiel der Klasse F1 oder F2 verfügen, ein CE-Zeichen tragen und eine deutsche Gebrauchsanweisung enthalten. Dies wird unter anderem im Pyrotechnikgesetz geregelt. Feuerwerk der Kategorie F1 wie Wunderkerzen, Knallbonbons, Scherzzündhölzer, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke und Knallerbsen dürfen ab dem zwölften Lebensjahr benutzt werden.

Bei der Kategorie F2 handelt es sich um Silvesterraketen, Fontänen, Knallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Feuerräder und vieles mehr. Sie können ab dem 16. Lebensjahr gezündet werden.

Blindgänger sind brandgefährlich

Grundsätzlich sind die Vorgaben der dem Feuerwerk beiliegenden Gebrauchsanweisung zu befolgen. Raketen sind stets aus standsicheren Rohren oder Flaschen und niemals aus der Hand heraus zu starten. Feuerwerkskörper sollten auch immer vom Boden und nicht vom Balkon aus gezündet sowie nicht von oben heruntergeworfen werden. Raketen und Knaller dürfen zudem nicht auf Menschen oder Tiere gerichtet werden. Hierzu ist stets auch die Windrichtung zu berücksichtigen. Grundsätzlich sollten Kinder niemals unbeaufsichtigt die für ihr Alter zugelassenen Kleinstfeuerwerke benutzen.

Niemals sollte ein Feuerwerkskörper, der nicht explodiert ist, aufgehoben oder erneut angezündet werden. Eine Spätzündung oder verspätete Explosion kann nämlich zu schweren Verletzungen führen. Blindgänger sollten nach dem Feuerwerksspektakel bewässert und so unschädlich gemacht werden, anderenfalls könnten diese noch Tage danach für spielende Kinder zum Verhängnis werden.

Wichtig ist, dass Zuschauer auf einen größtmöglichen Sicherheitsabstand achten und sich nicht in Schussrichtung aufhalten. Zudem verhindern geschlossene Türen und Fenster, dass Feuerwerkskörper in die Wohnung fliegen und einen Brand verursachen. Weitere Hinweise zum Thema rechtliche Handhabe und Sicherheit beim Umgang mit Feuerwerken bietet der Österreichische Bundesfeuerwehrverband in einer kostenlos im Internet herunterladbaren PDF-Datei sowie das Bundeskriminalamt in einer ebenfalls online verfügbaren 15-seitigen Erklärung.

Wenn Wohnung, Haus oder Auto beschädigt werden

Gelangt doch eine Rakete in die Wohnung und kommt es zum Brand, ersetzt die Haushaltsversicherung den Schaden an Einrichtungs-Gegenständen, Kleidung und sogar Weihnachtsgeschenken. Auch Schäden durch Löschwasser sind mitversichert.

Richtet ein explodierender Feuerwerkskörper am Gebäude einen Schaden an, springt die Gebäudeversicherung ein.

Werden Autos durch Feuerwerkskörper in Brand gesetzt oder durch eine Explosion beschädigt, tritt die Teilkasko-Versicherung des Kfz-Besitzers für den Schaden ein, wenn der Raketenschütze nicht ermittelt werden kann. Die Vollkasko-Versicherung leistet darüber hinaus, wenn Autos in der Silvesternacht mutwillig von Unbekannten ramponiert werden.

Ungeschickte Gäste

Richtet ein Partygast in einer Wohnung durch einen Feuerwerkskörper fahrlässig einen Schaden an, muss er dafür haften. Hat der Schadenverursacher jedoch eine private Haftpflichtversicherung, eventuell auch über die Haushaltsversicherung abgedeckt, übernimmt diese in der Regel die Schadenskosten.

Verletzt sich jemand beim Hantieren mit Feuerwerkskörpern selbst, werden die Heilbehandlungskosten von der Krankenversicherung übernommen. Trägt der Verletzte einen dauerhaften Schaden davon, erhält er aus einer bestehenden privaten Unfallversicherung Leistungen.

Allerdings: Wer sich jedoch mit einem selbst gebastelten Knaller verletzt, riskiert nicht nur seinen Unfallversicherungs-Schutz, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar.


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