Damit das Geschenk nicht zum Problem wird
(kunid) Eine falsche Kleidergröße, eine bereits vorhandene Musik-CD oder eine Handtasche, die nicht gefällt – es gibt viele Gründe, warum ein Beschenkter sein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchte. Doch dies ist nicht so einfach, wie viele glauben.
In Österreich gibt es nämlich kein generelles Recht auf Umtausch, nur weil die Ware nicht gefällt. Die Arbeiterkammer Wien (AK) rät daher, ein vom Händler eingeräumtes Umtauschrecht am Besten auf dem Kassazettel schriftlich zu vereinbaren. Hilfreich ist es, wenn dabei der letztmögliche Termin für den Umtausch vermerkt wird.
Freiwilliger Umtausch
Manche Händler räumen ihren Kunden von sich aus ein Umtauschrecht ein und vermerken dies automatisch mit einem Aufdruck auf der Kaufquittung. Ein eingeräumtes Umtauschrecht gilt in der Regel nur nach Vorlage des Originalkassabons. Zudem muss die Ware unbenutzt und unbeschädigt sowie in der Originalverpackung sein. Doch auch ein gewährtes Umtauschrecht bedeutet nicht automatisch, dass man generell den Kaufpreis zurückerhält.
Meist wird dem Kunden eingeräumt, dass er die bisherige Ware gegen ein anderes, preislich gleichwertiges Produkt eintauschen kann. Findet der Beschenkte nichts Passendes, muss er sich notfalls mit einem Gutschein zufriedengeben.
Kassazettel aufbewahren
Unabhängig vom eingeräumten Umtauschrecht ist es prinzipiell ratsam, den Kassazettel oder die Rechnung zwei Jahre aufzubewahren. Denn wenn die gekaufte Ware nicht funktioniert oder andere Fehler aufweist, kann der Kunde bis maximal zwei Jahre nach dem Kauf auf eine Reparatur oder einem Austausch bestehen. Ist ein Austausch für den Verkäufer wirtschaftlich nicht zumutbar, muss er zumindest eine Reparatur veranlassen.
In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf muss der Käufer für die Wahrnehmung seiner Gewährleistungsrechte nur beweisen, dass die Ware mangelhaft ist. Nach den sechs Monaten muss er nicht nur den Mangel nachweisen, sondern auch, dass der Fehler bereits zum Zeitpunkt des Kaufes bestanden hat.
Gutscheine sind bis zu 30 Jahre gültig
Wer sich nicht sicher ist, welches Geschenk wirklich ankommt, greift gerne auch auf Geschenkgutscheine zurück. Allerdings sollte dabei darauf geachtet werden, ob diese nur in dem Geschäft, in dem sie ausgestellt wurden, oder auch in anderen Filialen eingelöst werden können.
Viele Gutscheine sind meist befristet. Allerdings sind Befristungen von zwei Jahren oder weniger gesetzlich nicht zulässig. Ist keine Befristung angegeben, gilt der Gutschein sogar 30 Jahre lang. Grundsätzlich kann ein Gutschein gegen angebotene Waren oder Dienstleistungen eingetauscht werden. Ein Recht, dass der Gutscheininhaber sich den Wert in Form von Bargeld auszahlen lässt, gibt es nicht.
Wenn die Ware Mängel hat
Immer wieder führt ein nach dem Kauf entdeckter Mangel oder auftretener Fehler einer Ware zu Streit zwischen dem Käufer und Verkäufer oder Hersteller, ob die gesetzlich geregelte Gewährleistung greift oder nicht. Wer als Verbraucher seine Rechte notfalls per Anwalt durchsetzen möchte, ohne das Kostenrisiko zu tragen, kann sich mit einer entsprechenden Rechtsschutz-Polizze absichern.
Bei einer Privatrechtsschutz-Versicherung ist oftmals ein sogenannter allgemeiner Vertragsrechtsschutz eingeschlossen. Damit können Ansprüche aus privaten Verträgen des täglichen Lebens geltend gemacht werden. Darunter fallen beispielsweise Kaufverträge von Ge- und Verbrauchsgütern wie Elektrogeräte, Möbel oder Kleidung, aber auch Reparaturaufträge.