Falsche Bereifung kann den Kaskoschutz kosten
(kunid) Für alle Fahrzeuglenker eines Pkws, Kombis oder eines kleineren Lkws besteht seit vier Jahren in Österreich eine Winterausrüstungs-Pflicht. Wer diese nicht einhält, muss mit Strafen rechnen.
Die sogenannte situative Winterausrüstungs-Pflicht gilt für alle Pkws, Kombikraftwagen und Lkws bis zu 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht. Bei diesen Fahrzeugen müssen vom 1. November bis 15. April des Folgejahres nach Paragraf 102 Absatz 8a Kraftfahrgesetz auf allen Rädern Winterreifen montiert sein, wenn die Straßen mit Schnee, Schneematsch oder Eis bedeckt sind.
Alternativ können auch Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern verwendet werden. Allerdings ist dies nur gestattet, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.
Sicher ist sicher
Da Straßennässe bei sinkenden Temperaturen zu Glatteis und damit zu winterlichen Straßenverhältnissen führen kann, rät das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, in der kalten Jahreszeit die Wetterberichte zu verfolgen. Denn selbst wenn es vorher nur nass war und sich durch einen Temperatursturz plötzlich Glatteis bildet, sind Winterreifen vorgeschrieben.
Wer mit Sommerreifen unterwegs war und nicht beweisen kann, dass der gleiche Unfall auch mit einer Winterausrüstung passiert wäre, muss mit der Anrechnung einer Teilschuld rechnen. Kfz-Experten empfehlen daher, die Winterreifen ab November die ganze Saison am Auto zu belassen, auch wenn das so nicht vorgeschrieben ist.
Als Winterreifen gesetzlich anerkannt sind Pneus mit den Bezeichnungen „Matsch und Schnee“ – die gängigen Abkürzungen sind „M+S“, „M.S.“ oder auch „M&S“. Die vorgeschriebene Profiltiefe liegt bei mindestens vier Millimeter bei Radialreifen (häufigste Reifenbauart) und fünf Millimeter bei Diagonalreifen. Dies gilt im Übrigen auch für sogenannte Ganzjahresreifen, Allwetterreifen sowie Spikereifen.
Geschwindigkeits-Beschränkung je Reifenart
Winterreifen sind nur bis zu einer bestimmten Maximalgeschwindigkeit zugelassen. Auf jeder Reifenseitenwand kann anhand der dort abgebildeten Zahlenreihe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit abgelesen werden.
Zum Beispiel lässt sich aus der Ziffernreihe 195/50 R 15 82 H Folgendes ablesen: Reifenbreite = 195 Millimeter, Reifenhöhe = 50 Prozent der Reifenbreite, R = Radial und 15 = Zoll für den Felgendurchmesser. Die Zahl 82 gibt eine Tragfähigkeit von 475 Kilo an und H bedeutet eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h.
Die Geschwindigkeits-Begrenzungen werden mit folgenden Buchstaben (letzte Ziffer) angegeben: N für 140 km/h, P für 150 km/h, Q für 160 km/h, R für 170 km/h, S für 180 km/h, T für 190 km/h, H für 210 km/h, V für 240 km/h, W für 270 km/h, Y für 300 km/h und ZR für über 240 km/h. Da die Bodenhaftung fabrikneuer Pneus herstellungsbedingt anfangs geringer ist, empfehlen Experten neue Reifen mindestens 200 Kilometer bei mittlerer Geschwindigkeit einzufahren.
Was für Omnibusse und schwere Lkws im Winter gilt
Eine allgemeine Winterreifenpflicht gilt für Lenker von Lkws über 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht und von Omnibussen. An diesen Fahrzeugen müssen in dem vorgegebenen Zeitraum immer Winterreifen montiert sein – unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee oder Eis liegt oder nicht. Die Winterreifenpflicht für Lkws über 3,5 Tonnen gilt vom 1. November bis 15. April und für Busse vom 1. November bis 15. März.
Die Reifen dieser Fahrzeuge müssen eine Mindestprofiltiefe von sechs Millimeter bei Diagonalbauweise und fünf Millimeter bei Radialreifen aufweisen. Zudem ist es vom 1. November bis 15. April vorgeschrieben, dass bis auf wenige Ausnahmen bei Lkws mit über 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht und Omnibussen geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen sind.
Geldbuße bis zu 5.000 Euro
Pkw- und Lkw-Lenker, die sich nicht an die situative Winterausrüstungs-Pflicht oder Winterreifenpflicht halten, müssen mit einer Mindeststrafe von 35 Euro rechnen. Werden durch die Pflichtverletzung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, kann die Geldbuße sogar bis zu 5.000 Euro betragen.
Wer mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen in einen Unfall verwickelt wird, muss nicht nur ein Bußgeld fürchten. Zwar muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, egal welche Reifen er aufgezogen hat, für die Schäden des unschuldigen Unfallgegners aufkommen. Doch die Vollkasko-Versicherung eines Unfallverursachers, die normalerweise Schäden am eigenen Fahrzeug ersetzt, könnte dem Lenker, wenn er mit Sommerreifen unterwegs war, wegen „grober Fahrlässigkeit“ die Leistung verweigern.