(K)eine Wahl bei Online-Flugbuchungen
(kunid) Bei der Online-Buchung von Flugreisen darf eine Reiserücktritts-Versicherung nicht automatisch mit eingerechnet werden, sodass der Kunde diese Option erst „wegklicken“ muss, wenn er sie nicht will („Opt-out“). Die Annahme muss auf „Opt-in“-Basis erfolgen. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Zusammenhang mit einer Klage einer deutschen Verbraucherschutz-Vereinigung gegen ein Online-Reisebüro.
Der Europäische Gerichtshof hatte es mit folgender Ausgangslage zu tun: Wenn Kunden bisher über das angeklagte Online-Reiseportal eine Flugreise buchten, beinhaltete der für den gewählten Flug ausgewiesene Gesamtpreis auch die Kosten für eine Reiserücktritts-Versicherung. Am Ende der Website wurde der Kunde darauf aufmerksam gemacht, dass er sein Einverständnis ausdrücklich verweigern muss, wenn er die Versicherung nicht abschließen will.
Klage gegen „Opt-out“-Lösung
Gegen diese „Opt-out“-Lösung klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Sie sei ein Verstoß gegen den Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft. Im genannten Artikel heißt es unter anderem: „Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf ‚Opt-in‘-Basis.“
Das in zweiter Instanz befasste Oberlandesgericht Köln wandte sich an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Es ging um die Vorabentscheidung der Frage, ob unter den Begriff „fakultative Zusatzkosten“ auch Kosten für Leistungen fallen, die nicht von der Airline erbracht und vom Vermittler der Flugreise in einem Gesamtpreis erhoben werden, zu verstehen seien.
Annahme auf „Opt-in-Basis“
Das Urteil des EuGH (C‑112/11) fiel eindeutig aus: „Fakultative Zusatzkosten“ würden Dienste umfassen, die den Luftverkehrsdienst ergänzen, aber für die Beförderung des Fluggasts oder der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich seien. Der Kunde könne daher aussuchen, ob er diese in Anspruch nimmt oder nicht.
„Gerade weil der Kunde diese Wahl hat, müssen solche Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und muss ihre Annahme durch den Kunden auf ‚Opt-in‘-Basis erfolgen, wie dies Artikel 23 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung Nummer 1008/2008 vorsieht“, so der EuGH.
Fakultative Zusatzkosten
Zweck des erwähnten Artikels sei es, hinsichtlich der Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz zu gewährleisten und zum Schutz des Kunden beizutragen. Von wem diese Zusatzleistung angeboten werde, spiele keine Rolle. Es komme nur darauf an, „dass sie im Zusammenhang mit dem Flug selbst im Rahmen des zu dessen Buchung vorgesehenen Vorgangs angeboten werden“, heißt es im Urteil.
Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ sei dahingehend auszulegen, „dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktritts-Versicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden“.
Vorher informieren spart Geld
Grundsätzlich ist es für Reisende sinnvoll, sich vor dem Abschluss einer Reiserücktritts- oder auch Reisestornoversicherung bei einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen. Denn wie bei diversen anderen Versicherungsarten, gibt es auch hier oftmals deutliche Preis- und Leistungsunterschiede zwischen den Angeboten.
Manche ganzjährig geltenden Reiseschutz-Versicherungen beinhalten beispielsweise neben einer Auslandsreisekranken- und Reisegepäckversicherung auch automatisch eine Reisestornoversicherung, sodass ein zusätzlicher Versicherungsschutz nicht notwendig ist.