Urlaub bekommen oder nicht

Urlaub bekommen oder nicht

(kunid) Nach dem Urlaubsgesetz stehen jedem Arbeitnehmer in Österreich je nach Dienstdauer zwischen 30 und 36 Werktage pro Arbeitsjahr als Urlaubszeit zu. Wird der Urlaub eines Jahres auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt, muss zumindest einmalig eine Urlaubsdauer von mindestens sechs Werktagen am Stück eingehalten werden. Zudem ist ein Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Urlaubsantritts notwendig.

Bei der Festlegung, zu welchem Zeitpunkt ein Urlaub genommen werden kann, muss gemäß Paragraf 4 Urlaubsgesetz sowohl auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers als auch auf die des Arbeitgebers Rücksicht genommen werden.

Es ist daher einerseits nicht möglich, dass der Arbeitgeber einseitig einen Urlaubstermin – beispielsweise in der Zeit, in der die Auftragslage erwartungsgemäß schlecht ist – vorgeben kann. Andererseits darf auch der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantritts und die Urlaubsdauer – wie zum Beispiel drei Wochen Urlaub während der Schulferien – nicht ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber bestimmen.

Keine Willkür seitens des Arbeitgebers möglich

Der Arbeitgeber kann also nicht ohne Rücksprache für eine bestimmte Zeit eine Urlaubssperre verhängen oder einen Betriebsurlaub festlegen und vom Arbeitnehmer verlangen, in dieser Zeit seine Urlaubstage zu verbrauchen. In beiden Fällen muss auch hier eine Urlaubsvereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorhanden sein. Es gibt keine Formvorschrift, wie eine Urlaubsvereinbarung getroffen werden soll, allerdings empfehlen Rechtsexperten aus Beweisgründen eine schriftliche Vereinbarung.

Gemäß Paragraf 4 Absatz 4 Urlaubsgesetz sollten Arbeitnehmer ihre Pläne über einen Urlaub mit einer Dauer ab zwölf Werktagen oder mehr mindestens drei Monate vor dem geplanten Urlaubsbeginn dem Arbeitgeber mitteilen. Kommt es in einem Betrieb, in dem ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat besteht, über den gewünschten Zeitpunkt des Urlaubsantritts zu keiner Einigung, sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen.

Mindestens eine Woche Urlaub am Stück

Kommt auch dabei keine Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber nicht zwischen acht und bis maximal sechs Wochen vor dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantritts eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht diesbezüglich eingebracht hat.

Bei der Urlaubsdauer gibt der Gesetzgeber zwar vor, dass der Jahresurlaub in zwei Teilen verbraucht werden kann, wovon ein Teil mindestens sechs Werktage betragen muss. Jedoch kann der Arbeitnehmer auf Wunsch den Urlaubsanspruch in mehrere Teile zerlegen und zum Beispiel einzelne Tage als Urlaub nehmen, wie diverse Gerichtsurteile belegen. Übrigens: Der Urlaubsanspruch verjährt in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.

Wenn der Streit vor dem Gericht endet

Ist ein Arbeitnehmer während des Urlaubs länger als drei Tage krank, sollte er die Erkrankung unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen und eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Denn diese Krankheitstage werden nicht als Urlaubstage gerechnet, sondern können zu einem späteren Zeitpunkt wieder als Urlaub verbraucht werden. Nicht immer sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezüglich des Urlaubsanspruches oder des Zeitpunkts, an dem ein Urlaub genommen werden kann, einig.

Arbeitnehmer, die Streit wegen des Urlaubs oder anderer Angelegenheiten, beispielsweise wegen einer ungerechtfertigten Kündigung, mit ihrem Arbeitgeber haben, können ihr Recht notfalls gerichtlich einklagen. Wer zudem eine Rechtsschutz-Versicherung besitzt, entgeht dem Kostenrisiko für Verfahren vor österreichischen Arbeitsgerichten. Eine Rechtsschutzpolizze, bei der ein Arbeits(-gerichts)-Rechtschutz enthalten ist, übernimmt nämlich unter anderem die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn eine Deckungszusage gegeben wurde.


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