Drohende Absicherungslücken durch Scheidung
(kunid) Zwischen 17.000 und 20.000 Ehen werden jedes Jahr in Österreich geschieden, das ist mehr als jede zweite im Vergleich zur Anzahl der im gleichen Zeitraum geschlossenen Ehen. Jeder Ehepartner sollte sich bei einer Scheidung nicht nur über die Teilung von Hab und Gut Gedanken machen. Denn es können in einigen Bereichen Absicherungslücken entstehen, beispielsweise weil man durch die Scheidung nicht mehr mitversichert ist.
Bei einer Trennung zieht in der Regel ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Damit ändert sich nicht nur die Wohnungssituation, sondern in vielen Fällen auch der bestehende Versicherungsschutz. Grundsätzlich sollte ein Auszug eines (Ehe-)Partners umgehend jedem Versicherer gemeldet werden, bei dem ein Vertrag besteht.
Hat sich die Bankverbindung desjenigen geändert, der die Versicherungsprämien zahlt, muss auch dies mitgeteilt werden. Damit könnten eine Nichtzahlung der Prämien sowie unnötige Mahnkosten bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes verhindert werden. Oftmals gehen während einer Trennung wichtige Unterlagen wie bestehende Versicherungs-Polizzen „verloren“. Jeder sollte daher prüfen, ob die für ihn wichtigen Unterlagen vollständig vorliegen.
Aus eins wird zwei
Bei der Haushaltsversicherung ist in der Regel ein (Ehe-)Partner Versicherungsnehmer und der andere automatisch mitversichert, solange er in der gemeinsamen Wohnung lebt. Nach einem Auszug muss zum einen geklärt werden, ob die bestehende Haushaltspolizze für den in der Wohnung verbleibenden Partner gilt, und zum anderen, ob der Versicherungsschutz durch den Auszug auf die neue Wohnung übergeht.
Je nachdem muss derjenige, der bisher nicht Versicherungsnehmer war, eine neue Polizze für seine aktuelle Wohnung abschließen. Der Inhaber der bisherigen Haushaltsversicherung kann entsprechend seiner geänderten Wohnsituation beispielsweise die Versicherungssumme anpassen.
Das gilt bei Haftpflicht- und Rechtsschutz-Policen
Auch bei einer privaten Haftpflichtversicherung ist meist ein Ehegatte Versicherungsnehmer und der andere lediglich mitversichert. Die Mitversicherung endet in diesem Fall mit der Ehescheidung.
Für einen Versicherungsschutz ist dann ein eigener Vertrag notwendig. Das Gleiche gilt für eine Privatrechtsschutz-Polizze. Kinder, die bisher mitversichert waren, bleiben es in der Regel auch weiterhin.
Die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge
Bei vielen Lebensversicherungs-Verträgen ist als Bezugsberechtiger im Falle des Todes der versicherten Person der Ehepartner namentlich angegeben. In diesem Fall würde auch nach der Scheidung die genannte Person die Versicherungsleistung erhalten. Wünscht man das nicht, kann man als Versicherungsnehmer dies jederzeit ändern.
Anders ist es jedoch, wenn die Bezugsberechtigung als „unwiderruflich“ angegeben wurde. Dann benötigt der Versicherungsnehmer für eine Änderung das schriftliche Einverständnis des bisher Bezugsberechtigten. Ob und wie das bisher angesparte Kapital bei einer Lebens- und/oder Rentenversicherung bei einer Scheidung vermögensrechtlich aufgeteilt wird, hängt von diversen Faktoren wie Vertragsart der Versicherung und ehelichem Güterstand ab.
Frühzeitige Beratung ist wichtig
Neben den genannten Informationen gibt es weitere Versicherungsarten wie die Kranken, die Unfall- oder die Gebäudeversicherung sowie eine Vielzahl von individuellen Aspekten, die für einen optimalen Versicherungsschutz berücksichtigt werden sollten. Es ist daher ratsam, sich zeitnah zur Trennung von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen.
Dieser kann prüfen, welche Konsequenzen die Trennung auf den bisher bestehenden persönlichen Versicherungsschutz hat. Zudem können durch eine individuelle Beratung Absicherungslücken erkannt und entsprechend abgedeckt werden.