Wenn andere die Entscheidung für einen treffen müssen
(kunid) Durch Unfall, Krankheit oder Alter kann jeder in die Lage kommen, wichtige Fragen beispielsweise zur gewünschten medizinischen Behandlung oder zur Vermögensverwaltung nicht mehr selbst beantworten zu können. In Österreich kann jedoch jeder bereits im Voraus bestimmen, was in diesem Fall zu tun ist.
Kann eine volljährige Person aufgrund ihres psychischen oder physischen Zustandes die persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, beispielsweise einem ärztlichen Eingriff oder einer Heimunterbringung zustimmen oder diese ablehnen, muss ein anderer die Entscheidungen treffen.
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird in der Regel ein Sachwalter vom Amts wegen bestellt, der dann die notwendigen Entscheidungen für den Geschäfts- und/oder Handlungsunfähigen trifft. Die Entscheidung, wer als Sachwalter bestellt wird, trifft das Gericht. In den häufigsten Fällen werden nahestehende Personen des Betroffenen, also zum Beispiel Angehörige, als Sachwalter bestellt. Es können aber auch Sachwaltervereine, Notare oder Rechtsanwälte sein.
Der Sachwalter
Wurde nicht durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vorgesorgt und (noch) kein Sachwalter bestimmt, so besteht für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens in der Regel eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen. Zu den Alltagsgeschäften zählen unter anderem die Haushaltsführung, die Organisation der Pflege des Betroffenen, die Beantragung und Geltendmachung von sozialversicherungs-rechtlichen Leistungen sowie die Zustimmung zu einfachen medizinischen Behandlungen.
Zwar kann der Sachwalter im gerichtlich festgelegten Umfang handeln, allerdings müsste er dabei auch die Wünsche des Betroffenen berücksichtigen, beispielsweise bei medizinischen Eingriffen, wenn eine Patientenverfügung vorliegt.
Die Aufgaben eines Sachwalters können zum Beispiel die Vertretung des Betroffenen vor Ämtern, Behörden, die Geltendmachung finanzieller Ansprüche, die Verwaltung von Vermögen und Einkommen und die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen umfassen.
Vorsorgevollmacht
Wer grundsätzlich nicht möchte, dass ein Gericht den Sachwalter im Falle des Falles bestellt und stattdessen sichergehen möchte, dass eine bestimmte Vertrauensperson die eigenen Interessen vertritt, kann eine Vorsorgevollmacht erstellen. Der Vollmachtsgeber muss dazu jedoch noch selbst geschäftsfähig oder einsichts- und urteilsfähig beziehungsweise äußerungsfähig sein.
In einer Vorsorgevollmacht ist festzulegen, für welche Angelegenheiten der benannte Bevollmächtigte zuständig sein soll. Unter anderem kann sich die Bevollmächtigung auf medizinische und vermögensrechtliche Entscheidungen, aber auch auf Bankgeschäfte und behördliche Angelegenheiten beziehen.
Zudem können mehrere Personen gemeinsam oder auch für unterschiedliche Aufgaben bevollmächtigt werden. So kann beispielsweise ein Bevollmächtigter für die Vermögens- und Bankangelegenheiten benannt werden und ein anderer für medizinische Entscheidungen. Interessant ist eine Vorsorgevollmacht auch für Firmeninhaber. Sie können im Falle einer schweren Erkrankung oder nach einem Unfall auch Vollmachten bezüglich der Unternehmensführung aussprechen.
Auf den Inhalt kommt es an
Eine Vorsorgevollmacht sollte zumindest Name und Geburtsdatum des Vollmachtgebers sowie Name und Adresse der Bevollmächtigten, den genauen Bereich, für den diese Vollmacht gilt, und den Zeitpunkt, ab dem die Vorsorgevollmacht wirksam wird, und wie lange sie gilt, enthalten. Zudem kann der Vollmachtgeber hier mögliche Wünsche, die der Bevollmächtigte im Falle des Falles zu berücksichtigen hat, zum Beispiel bezüglich der Betreuung im Pflegefall, bei einer notwendigen Heimunterbringung oder der medizinischen Versorgung, schriftlich festhalten.
Wer möchte, dass die Vorsorgevollmacht auch für außergewöhnliche Entscheidungen gilt, die eventuell in die Persönlichkeitsrechte des Vollmachtgebers eingreifen, muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichten.
Solche Angelegenheiten sind beispielsweise Entscheidungen über gravierende medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind, wie größere Operationen. Aber auch Vollmachten zur dauerhaften Änderung des Wohnorts und zu Vermögens-Angelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, zum Beispiel der Verkauf oder die Vermietung von Immobilien und Grundstücke, fallen hier darunter.
Rechtswirksame Erstellung
Um eine Vorsorgevollmacht rechtswirksam zu erstellen, muss der Vollmachtsgeber noch selbst geschäftsfähig oder einsichts- und urteilsfähig sein. Zudem muss er die Vorsorgevollmacht eigenhändig schreiben und unterschreiben. Wird für die Vorsorgevollmacht ein Formular verwendet, so ist neben der eigenhändigen Unterschrift des Vollmachtsgebers auch die Unterschrift von drei unbefangenen, eigenberechtigten und sprachfähigen Zeugen notwendig. Des Weiteren ist die Erstellung beim Notar, bei Gericht oder bei einem Rechtsanwalt ist möglich.
Je nach Festlegung in der Vorsorgevollmacht treten die darin enthaltenen Vollmachten erst beim Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit ein. In diesen Fällen muss zur Verwendung der Vorsorgevollmacht ein ärztliches Gutachten eingeholt werden, ob die Eintrittssituation, also beispielsweise der Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit, eingetreten ist.
Je eine Ausfertigung der Vorsorgevollmacht sollten der Vollmachtsgeber und der jeweils Bevollmächtigte aufbewahren. Wer sichergehen möchte, dass die Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall auffindbar ist, kann diese von einem Notar oder einem Rechtsanwalt im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) gegen eine Gebühr registrieren lassen.
Banken und Versicherungen
Wenn die Vorsorgevollmacht auch für Bankangelegenheiten gelten soll, verlangen die meisten Banken eine Spezialvollmacht, die von der Vorsorgevollmacht umfasst sein muss. Darin muss in der Regel detailliert beschrieben sein, auf welches Konto und für welche Bank sich die Vollmacht bezieht.
Wer sichergehen möchte, dass seine kompletten Versicherungs-Angelegenheiten auch im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit vernünftig geregelt sind, sollte sich mit seinem Versicherungsvermittler vorab besprechen. Der Versicherungsexperte kann nicht nur dabei helfen, alle Versicherungsverträge im Überblick zu halten, sondern steht einem Bevollmächtigten auch als Ansprechpartner zur Verfügung.
Zudem sollte frühzeitig geklärt werden, wer beispielsweise im Falle des eigenen Todes die dann eventuell fällige Lebensversicherungs-Leistung bekommen soll. Ein Versicherungskunde kann hierzu beispielsweise unabhängig von den gesetzlichen Erben auch eine bestimmte Person als Bezugsberechtigte zu Lebzeiten in der Police festlegen.
Sachwalterverfügung
Eine besondere Form der Vorsorgevollmacht ist die Sachwalterverfügung: Wer nicht von vornherein einer Vertrauensperson bei Eintritt der eigenen Geschäfts- und/oder Entscheidungs-Unfähigkeit bestimmte oder alle persönlichen Angelegenheiten übertragen möchte, kann eine Sachwalterverfügung verfassen.
Damit kann jeder für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung erforderlich wird, festlegen, wer von Amts wegen als Sachverwalter bestellt werden soll.
Die Sachwalterverfügung greift also erst dann, wenn ein Gericht es aufgrund der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass ein Sachverwalter bestellt wird. Die vom Betroffenen in der Verfügung genannte Person wird dann vom Gericht dazu ernannt.
Hilfreiche Vordrucke und weitere Informationen
Weiterführende Informationen zum Thema Sachwalterschaft gibt es dazu online vom Bundeskanzleramt Österreich sowie in der herunterladbaren Broschüre „Sachwalterschaft“ des Bundesministeriums für Justiz.
Ebenfalls im Internet stehen vom Bundeskanzleramt Österreich, vom Bundesministerium für Justiz, vom Bundesministerium für Gesundheit aber auch von der Wirtschaftskammer Österreich diverse Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht zur Verfügung.
Ein herunterladbares Formular für die Anfertigung einer Vorsorgevollmacht gibt es unter anderem beim Bundesministerium für Justiz.