Kein Zuschlag, trotz entlastender Beitragsaufteilung

Kein Zuschlag, trotz entlastender Beitragsaufteilung

(kunid) Viele private Versicherungsverträge werden vierteljährlich oder monatlich gezahlt, damit es nicht zu hohen Jahresbeiträgen auf einen Schlag kommt. Doch die Zuschläge für die unterjährige Zahlung lassen sich oftmals vermeiden.

Die meisten Versicherungsprämien sind jährlich im Voraus fällig. Gegen Zahlung eines Zuschlages ist üblicherweise eine halb- oder vierteljährliche oder auch eine monatliche Zahlung möglich. Einige Versicherer verzichten auf den Unterjährigkeits-Zuschlag, wenn die Prämien per Bankeinzug bezahlt werden.

Dies ist jedoch nicht bei der Autoversicherung möglich, da hier das Finanzamt die motorbezogene Versicherungssteuer im Voraus berechnet. Wünscht der Versicherte hier eine unterjährige Zahlweise, werden für eine halbjährige Zahlung sechs Prozent, für eine vierteljährliche acht Prozent und für eine monatliche zehn Prozent verlangt.

Zuschläge nur scheinbar niedrig

Der Ratenzahlungszuschlag ist je nach Versicherer unterschiedlich und kann beispielsweise drei Prozent für eine halbjährliche, fünf Prozent für eine vierteljährliche und zehn Prozent für eine monatliche Zahlweise betragen. Der Zuschlag wird in der Regel auf den vollen Beitrag gerechnet. Gestundet wird jedoch nur ein Teil der Prämie.

So würde bei einer vierteljährlichen Zahlungsweise, für die ein Zuschlag von beispielsweise fünf Prozent berechnet wird, der Effektivzins im Jahr bei stattlichen 13 Prozent liegen.

Hauptfälligkeiten verschieben

Diese Kosten zu vermeiden, ist ganz einfach: Man braucht nur die Hauptfälligkeiten der verschiedenen Polizzen einigermaßen gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen. Dann könnte zum Beispiel die Autoversicherung im Januar fällig werden, die Lebensversicherung im Februar, die Haushaltsversicherung im März, die private Krankenversicherung im Mai und die private Unfallversicherung im Juli.

Die Fälligkeit des Jahresbeitrages gestalten viele Versicherer nach den Wünschen der Kunden. Auch nachträgliche Änderungen sind in der Regel kein Problem. Wer andere unregelmäßige Ausgaben hat, wie beispielsweise vierteljährliche Hypothekenzinsen, kann solche Kosten in die Planung ruhig mit einbeziehen.


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