Frostgefahr im Haus

Frostgefahr im Haus

(kunid) Fällt das Thermometer unter null Grad Celsius, steigt auch die Anzahl der beschädigten Rohre und Wasserleitungen an. Doch aufgefrorene oder durch Frost beschädigte Leitungen lassen sich in den meisten Fällen vermeiden.

Wasserleitungen sind in den meisten Fällen gut verputzt hinter der Wand und damit aus den Augen der Mieter und Eigentümer. Diese Tatsache erhöht oft das Ausmaß eines Wasserschadens, da ein defektes Rohr nicht gleich erkannt wird. Gerade im Winter steigt die Gefahr von Frostschäden an Wasserleitungen oder Heizrohren. Wasser erhöht nämlich sein Volumen beim Einfrieren auf neun Prozent, was den Druck im Leitungssystem ansteigen lässt und letztendlich leicht zu Rissbildungen oder zum Platzen der Rohre führen kann.

Dabei können beträchtliche Schäden an der Gebäudesubstanz aber auch am Inventar entstehen. Das später aufgetaute Wasser vergrößert zudem oftmals die Schadenhöhe. In der Regel lassen sich solche Schäden mit einem passenden Versicherungsschutz abdecken.

Zweifache Absicherung

Eine Eigenheim- oder Gebäudeversicherung kommt unter anderem für Schäden durch geplatzte, wasserführende Leitungen an Gebäudebestandteilen wie Wänden, Decken, Tapeten und Böden auf. Für entsprechende Schäden an Möbeln, Bildern, Teppichen, Elektrogeräten oder Kleidung ist dagegen die Haushaltsversicherung zuständig. Doch nur wenn der Hauseigentümer und die Bewohner das Risiko eines Frostschadens möglichst gering halten, wird der Schaden bezahlt.

Die Versicherung könnte nämlich zumindest teilweise die Leistung verweigern, wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde. Grob fahrlässig handelt, wer die situationsbedingte erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet. Wer beispielsweise ein unbeheiztes, leer stehendes Ferienhaus im Winter sich selbst überlässt, ohne vorher das Wasser in den Leitungen und Heizungsrohren abzulassen, muss damit rechnen, dass die Leitungen durch Frost platzen. Er handelt somit grob fahrlässig. Was „grob fahrlässig“ ist, wird im Zweifelsfall vor Gericht entschieden.

Regelung bei „grober Fahrlässigkeit“

Vor 2008 musste die Versicherung keine Leistung erbringen, wenn ein Versicherter einen Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Egal, wie weit das Fehlverhalten die Höhe und das Entstehen des Schadens beeinflusst hat.

Seit 2008 kann der Versicherer die Leistung nur noch anteilig kürzen. Und zwar nur um die Schadenhöhe, die direkt im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit steht.

Besonders gefährdete Räume und Gebäude

Es gibt Wohnräume und Gebäude, die ein hohes Schadenrisiko bei Forst haben. Dazu zählen zum Beispiel nicht beheizte oder leer stehende Häuser und Wohnräume wie Ferienhäuser, Gäste- und Arbeitszimmer, Keller, Vorrats- oder Abstellräume und Räume mit undichten Fenstern. Aber auch Außenanschlüsse und Abwasserleitungen wie Wasserhähne und Gartenwasserleitungen sind besonders gefährdet.

Zur Schadenverhütung in leeren Gebäuden empfiehlt es sich, alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Bei Außenanschlüssen und Leitungen im Freien wie etwa im Garten ist es sinnvoll, die Wasserhähne nach dem Entleeren geöffnet zu lassen, damit ein Anfrieren der Dichtungen verhindert wird.

Warm halten und kontrollieren

In den Versicherungs-Bedingungen wird unter anderem vorgeschrieben, dass Räume mit Leitungswasserrohren immer ausreichend beheizt werden müssen. Dies gilt nicht nur für Wohnräume, sondern auch für Keller und nicht genutzte Räume. In wenig oder nicht benutzten Räumen ist es ratsam, die Fenster verschlossen zu halten. Defekte Fenster sind zu reparieren. Wasserleitungen, Ventile und Wasserzähleranlagen können zusätzlich mit Schaumstoff, Holz- oder Glaswolle geschützt werden.

Wichtig ist eine regelmäßige Kontrolle der Leitungen. Eingefrorene Leitungen lassen sich schnell erkennen, da entweder kein Trinkwasser aus der Leitung kommt oder bei defekten Heizrohren die Heizkörper nur noch wenig oder keine Wärme mehr abgeben.


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