Wenn das Geschenk nicht gefällt

Wenn das Geschenk nicht gefällt

(kunid) Zu klein bemessene Pullover, das falsche Parfüm oder dasselbe PC-Spiel, das man bereits zum Geburtstag geschenkt bekommen hat – die Gründe, warum man Weihnachtsgeschenke am liebsten umtauschen möchte, sind vielfältig. Doch dies ist nicht so einfach, wie viele glauben.

Grundsätzlich gibt es in Österreich kein generelles Recht auf Umtausch, nur weil die Ware nicht gefällt. Die Arbeiterkammer Wien (AK) rät daher, ein vom Händler eingeräumtes Umtauschrecht am Besten auf dem Kassazettel schriftlich zu vereinbaren. Am besten sollte dabei auch der letztmögliche Termin für den Umtausch vermerkt sein.

Kulanz

Einige Händler räumen ihren Kunden von sich aus ein Umtauschrecht ein und vermerken dies automatisch mit einem Aufdruck auf der Kaufquittung. Doch auch ein gewährtes Umtauschrecht heißt nicht, dass man generell den Kaufpreis zurückerhält.

In der Regel wird dem Kunden eingeräumt, sich bei Rückgabe des Gekauften eine andere Ware, die preislich der bisherigen entspricht, auszuwählen. Findet er nichts Passendes, muss er sich notfalls mit einem Gutschein zufriedengeben. Ein eingeräumtes Umtauschrecht gilt in der Regel nur nach Vorlage des Originalkassabons. Zudem muss die Ware unbenutzt und unbeschädigt sowie in der Originalverpackung sein.

Recht auf mängelfreie Ware

Unabhängig vom eingeräumten Umtauschrecht ist es grundsätzlich ratsam, den Kassazettel oder die Rechnung zwei Jahre aufzubewahren. Denn wenn die gekaufte Ware nicht funktioniert oder andere Fehler aufweist, kann der Kunde bis maximal zwei Jahre nach Kauf auf eine Reparatur oder einen Austausch bestehen. Ist ein Austausch für den Verkäufer wirtschaftlich nicht zumutbar, muss er zumindest eine Reparatur veranlassen.

In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf muss der Käufer für die Wahrnehmung seiner Gewährleistungsrechte nur beweisen, dass die Ware mangelhaft ist. Nach den sechs Monaten muss er nicht nur den Mangel nachweisen, sondern auch, dass der Fehler bereits zum Zeitpunkt des Kaufes bestanden hat.

Gutscheine halten lange

Wer sich nicht sicher ist, welches Geschenk wirklich ankommt, greift gerne auch auf Geschenkgutscheine, zurück. Allerdings sollte dabei darauf geachtet werden, ob diese nur in dem Geschäft, in dem sie ausgestellt wurden oder auch in anderen Filialen eingelöst werden können. Ist nichts anderes auf dem Gutschein vermerkt, gilt er sogar 30 Jahre lang.

Ein Gutschein kann gegen angebotene Waren oder Dienstleistungen eingetauscht werden. Ein Recht, dass der Gutscheininhaber sich den Wert in Form von Bargeld auszahlen lässt, gibt es nicht.

Notfalls per Anwalt

Gerade die Frage, ob die gesetzlich geregelte Gewährleistung tatsächlich greift, führt immer wieder zu Meinungs-Verschiedenheiten zwischen dem Käufer und Verkäufer oder Hersteller. Wer als Verbraucher seine Rechte notfalls per Anwalt durchsetzen möchte, ohne das Kostenrisiko zu tragen, kann sich mit einer entsprechenden Rechtsschutz-Polizze absichern.

Bei einer Privatrechtsschutz-Versicherung ist oftmals ein sogenannter allgemeiner Vertragsrechtsschutz eingeschlossen. Damit können Ansprüche aus privaten Verträgen des täglichen Lebens geltend gemacht werden. Darunter fallen beispielsweise Kaufverträge von Ge- und Verbrauchsgütern wie Elektrogeräte, Möbel oder Kleidung, aber auch Reparaturaufträge. Mit einer Kfz-Rechtsschutz-Polizze mit Fahrzeugvertrags-Rechtsschutz sind unter anderem auch Streitigkeiten mit der Kfz-Werkstatt oder aus einem Pkw-Kaufvertrag abgedeckt.


Allgemein
Kommentare sind geschlossen.