Für ein Silvesterfeuerwerk ohne bleibende Schäden

Für ein Silvesterfeuerwerk ohne bleibende Schäden

(kunid) Die falsche Handhabung von Raketen und Böllern, aber auch die Benutzung nicht zugelassener, importierter Feuerwerkskörper richten jedes Jahr schwere Brandschäden bis hin zu bleibenden Augen- und Brandverletzungen an. Doch wer richtig mit Feuerwerkskörpern umgeht, kann das Risiko reduzieren.

Im Allgemeinen dürfen Feuerwerkskörper nur in der Silvester- und Neujahrsnacht verwendet werden. Wer zu anderen Terminen Feuerwerke veranstalten möchte, muss dafür eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der örtlich zuständigen Behörde beantragen.

Viele Gemeinden schränken durch eine Ortssatzung das Abbrennen von Feuerwerk am Jahreswechsel weiter ein, beispielsweise auf den Zeitraum von 18 Uhr am 31. Dezember bis 1 Uhr am 1. Januar, oder schließen dies in bestimmten Bereichen wie in der Innenstadt komplett aus. Außerdem ist das Knallen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen zu vermeiden.

Altersgrenzen beachten

Feuerwerkskörper müssen über eine Klassenkennzeichnung der Klasse F1 oder F2 verfügen, ein CE-Kennzeichen tragen und eine deutsche Gebrauchsanweisung enthalten. Dies wird unter anderem im Pyrotechnikgesetz geregelt. Feuerwerk der Kategorie F1 wie Wunderkerzen, Knallbonbons, Scherzzündhölzer, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke und Knallerbsen dürfen ab dem zwölften Lebensjahr benutzt werden.

Bei der Kategorie F2 handelt es sich um Doppelschläge, Blitzknallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Baby-Raketen, Vulkan-Fontänen. Sie können ab dem 16. Lebensjahr gezündet werden.

Mit Bodenhaftung und Weitblick

Raketen sollten nie aus der Hand, sondern stets aus standsicheren Rohren oder Flaschen gestartet werden. Zudem birgt das Verkürzen oder Entfernen der Lenkstäbe eine große Gefahr. Feuerwerkskörper sollten auch immer vom Boden und nicht vom Balkon aus gezündet sowie nicht von oben heruntergeworfen werden.

Raketen und Knaller dürfen zudem nicht auf Menschen oder Tiere gerichtet werden. Hierzu ist stets auch die Windrichtung zu berücksichtigen. Grundsätzlich sollten Kinder niemals unbeaufsichtigt Raketen oder Böller zünden.

Blindgänger sind brandgefährlich

Explodiert ein Feuerwerkskörper nicht, sollte er auf keinen Fall aufgehoben oder gar erneut angezündet werden. Es könnte dabei zu schweren Verletzungen durch eine Spätzündung oder Explosion kommen. Ein gründliches Wässern der Blindgänger nach dem Feuerwerksspektakel macht diese unschädlich. Insbesondere für spielende Kinder könnten diese Blindgänger sonst noch Tage danach zum Verhängnis werden.

Zuschauer sollten auf einen größtmöglichen Sicherheitsabstand achten und sich nicht in Schussrichtung aufhalten. Insbesondere in offene Taschen oder Kapuzen könnten sich Knaller oder Raketen verfangen. Damit sich keine Feuerwerkskörper in die Wohnung verirren, ist es ratsam, Türen und Fenster geschlossen zu halten.

Schäden bei Wohnung, Haus und Auto

Gelangt doch eine Rakete in die Wohnung und kommt es zum Brand, ersetzt die Haushaltsversicherung den Schaden an Einrichtungs-Gegenständen, Kleidung und sogar Weihnachtsgeschenken. Auch Schäden durch Löschwasser sind mitversichert. Richtet ein explodierender Feuerwerkskörper am Gebäude einen Schaden an, springt die Gebäudeversicherung ein.

Werden Autos durch Feuerwerkskörper in Brand gesetzt oder durch eine Explosion beschädigt, tritt die Teilkasko-Versicherung des Kfz-Besitzers für den Schaden ein. Die Vollkasko-Versicherung leistet darüber hinaus, wenn Autos in der Silvesternacht mutwillig ramponiert werden, ohne dass der Schuldige ermittelt werden kann.

Fahrlässiges Handeln

Wenn ein Partygast in einer Wohnung durch einen Feuerwerkskörper fahrlässig einen Schaden anrichtet oder Kinder ungeschickt zum Beispiel mit Wunderkerzen umgehen, müssen sie selbst beziehungsweise die Eltern der Kinder dafür haften. Haben der Schadenverursacher oder die Eltern jedoch eine private Haftpflichtversicherung, eventuell auch über die Haushaltsversicherung abgedeckt, übernimmt diese in der Regel die Schadenskosten.

Verletzt sich jemand beim Hantieren mit Feuerwerkskörpern selbst, werden die Heilbehandlungskosten von der Krankenversicherung übernommen. Trägt der Verletzte einen dauerhaften Schaden davon, erhält er aus einer bestehenden privaten Unfallversicherung Leistungen. Wer sich jedoch mit einem selbst gebastelten Knaller verletzt, riskiert nicht nur seinen Unfallversicherungs-Schutz, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar.


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