Welche Arzneimittel für Fahrzeuglenker tabu sein sollten

Welche Arzneimittel für Fahrzeuglenker tabu sein sollten

(kunid) Wie das Kuratorium für Verkehrssicherheit mitteilt, steht in Grippezeiten etwa jeder fünfte Fahrzeuglenker unter Medikamenteneinfluss – und das meist ohne sich der dadurch entstehenden Gefahren bewusst zu sein. Denn nicht nur Grippemedikamente auch andere Arzneimittel können wie Alkohol das Reaktions- und Wahrnehmungsvermögen mindern. Wer bedenkenlos rezeptpflichtige, aber auch frei erhältliche Arznei einnimmt und dann ein Fahrzeug lenkt, gefährdet somit unter Umständen nicht nur sich, sondern auch andere.

Bei diversen Gesundheitsstörungen wie Diabetes oder Bluthochdruck müssen Patienten oftmals regelmäßig Medikamente einnehmen. Und auch bei Unwohlsein, beispielsweise durch Kopf- oder Magenschmerzen, Husten, Schnupfen oder Übelkeit, greifen viele gerne zu Arzneimitteln.

Experten gehen jedoch davon aus, dass sich ungefähr jedes fünfte Arzneimittel negativ auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt. Medikamentenwirkstoffe können die Reaktionszeiten verlangsamen, zu Fehleinschätzungen von Gefahrensituationen führen, das Sehvermögen beeinträchtigen, aber auch Müdigkeit oder ein aggressives Fahrverhalten hervorrufen.

Profis fragen

Grundsätzlich ist es daher ratsam, den Arzt oder Apotheker zu fragen, ob und wann man nach der Einnahme des verschriebenen oder gewünschten Arzneimittels wieder ein Fahrzeug fahren kann. Eventuell gibt es auch ein Alternativpräparat, das die Fahrtüchtigkeit nicht beeinflusst. Auf alle Fälle ist es wichtig, sich über mögliche Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit durch einen Blick auf die Medikamentenpackung und in die Gebrauchsinformation zu informieren.

Arzneimittel, die die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen, müssen nämlich laut Paragraf 14 Gebrauchsinformations-Verordnung und Paragraf 13 Kennzeichnungs-Verordnung entsprechende Warnhinweise im Beipacktext beziehungsweise auf der Verpackung enthalten.

Vorsicht im Straßenverkehr ist nach Experten unter anderem bei folgenden Arzneimitteln geboten: Schmerzmittel, Blutdrucksenker, Schlaf- und Beruhigungsmittel, Antiallergika, Augentropfen, Psychopharmaka, Hustenblocker, Insulin und andere Diabetes-Präparate, alkoholhaltige Medikamente sowie Epilepsie-Präparate. Wer für eine ambulante Behandlung ein Narkosemittel verabreicht bekommen hat, sollte nach Expertenmeinung mindestens 24, besser 48 Stunden danach kein Kfz selbst fahren. Dies gilt selbst bei lokalen Betäubungen durch den Zahnarzt.

Mehrfache Bestrafung möglich

Prinzipiell schützt Unwissenheit nicht vor einer Strafe. Wer trotz einer Fahruntauglichkeit durch Medikamenteneinnahme ein Fahrzeug lenkt, kann von der Polizei an der Weiterfahrt gehindert werden. Bei einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit im Sinne von Paragraf 58 StVO (Straßenverkehrsordnung) droht zudem eine Verwaltungsstrafe.

Fahrzeuglenker, die Medikamente einnehmen, ohne sich über deren mögliche Auswirkungen zu informieren, handeln unter Umständen auch grob fahrlässig. Wird die Medikamenteneinnahme als Unfallursache nachgewiesen, könnte der Kfz-Versicherer beispielsweise den Kaskoschutz verweigern.

Der Kfz-Haftpflichtversicherer des unter Medikamenteneinfluss stehenden Unfallverursachers muss dem Geschädigten zwar den Schaden ersetzen. Allerdings wäre der Versicherer unter Umständen berechtigt, beim fahruntüchtigen Lenker einen Regress in Höhe von bis zu 11.000 Euro einzufordern.


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