Wie sich für 2016 die Steuerlast noch senken lässt

Wie sich für 2016 die Steuerlast noch senken lässt

(kunid) Diverse Ausgaben, die nachweislich bis zum 31.12.2016 erbracht wurden, sind auch noch in diesem Jahr steuerlich absetzbar. Dazu zählen unter anderem Spenden sowie beruflich bedingte Ausgaben für Arbeitsmittel wie Fachbücher, Computer und Software.

Ausgaben schmälern eigentlich das eigene Budget, doch bestimmte Kosten reduzieren auch die Lohn- und Einkommensteuerlast eines Arbeitnehmers. Zu diesen steuersparenden Ausgaben zählen unter anderem die sogenannten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Damit eine Steuerminimierung durch diese Kosten noch in diesem Jahr möglich ist, müssen die entsprechenden Ausgaben in 2016 angefallen und auch noch in diesem Jahr bezahlt worden sein.

Werbungskosten- und Berufsgruppenpauschale

Werbungskosten sind beispielsweise Aufwendungen, die notwendig sind, um seiner Erwerbstätigkeit beziehungsweise seinen Beruf nachzugehen oder dies zu sichern. Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine Werbekostenpauschale in Höhe von 132 Euro absetzen, ohne dass er die tatsächlichen Ausgaben belegen muss.

Für bestimmte Berufe wie Artisten, Musiker, Forstarbeiter, Hausbesorger, Heimarbeiter, Vertreter und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung gibt es mit der sogenannten Berufsgruppenpauschale eine deutlich höhere Werbungskostenpauschale. Für Vertreter kann die Berufsgruppenpauschale je nach steuerpflichtigem Einkommen bis 2.190 Euro und für Heimarbeiter bis 2.628 Euro betragen.

Wer den Nachweis erbringt, dass er in 2016 mehr als den festgelegten Werbungskosten- oder Berufsgruppen-Pauschalbetrag ausgegeben hat, kann im bestimmten Rahmen auch mehr steuerlich absetzen.

Was zu den Werbungskosten zählt

Zu den Werbungskosten zählen unter anderem Ausgaben für beruflich notwendige Arbeitsmittel und Werkzeuge wie Fachliteratur, Bewerbungskosten, berufliche Fort- und Weiterbildungskosten wie unter Umständen auch Sprachkurse.

Zudem zählen Kosten für das beruflich genutzte Internet und Ausgaben für beruflich notwendige Computer, Scanner und Drucker zu den Werbungskosten. Laut Bundesministerium für Finanzen (BMF) gilt zudem: „Auch sämtliche mit dem Betrieb des Computers verbundene Aufwendungen wie Computertisch, Software, USB-Sticks, Handbücher und Papier, sind nach Maßgabe der beruflichen Nutzung absetzbar.“

Es gibt außerdem berufsspezifische Werbungskosten: So können Arbeitnehmer zum Beispiel die Kosten für ihre Berufskleidung und Werkzeuge, welche tatsächlich nur im Beruf genutzt werden, wie dies unter anderem bei Köchen, Fleischern und Forstarbeitern der Fall sein kann, als Werbungskosten absetzen. Auch Außendienstmitarbeiter können ihr beruflich genutztes Kraftfahrzeug als Werbungskosten absetzen.

Steuerlich begünstigte private Aufwendungen

Doch nicht nur berufliche, auch bestimmte private Ausgaben reduzieren als sogenannte Sonderausgaben die Steuerlast. Steuerlich in unbeschränkter Höhe absetzbar sind beispielsweise Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Schulzeiten sowie Steuerberatungskosten.

Zu den beschränkt absetzbaren Sonderausgaben zählen Spenden. Steuerlich absetzbar sind diesbezüglich maximal Spenden in Höhe von zehn Prozent der Gesamteinkünfte des Veranlagungsjahres. Gespendet werden kann an humanitäre oder mildtätige Einrichtungen und Organisationen.

Darunter fallen Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfs-Organisationen, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, Organisationen zum Umwelt-, Natur- und Artenschutz sowie behördlich genehmigte Tierheime. Außerdem sind Beiträge an anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften bis zu 400 Euro im Jahr steuerlich absetzbar. Welche Einrichtungen oder Organisationen das im Einzelnen sein können, steht online beim Bundesministerium für Finanzen (BMF).

Auswirkungen der Steuerreform

Aufgrund der Steuerreform 2015/2016 können die sogenannten Topf-Sonderausgaben noch für fünf Jahre steuerlich abgesetzt werden, sofern die Verträge vor 2016 abgeschlossen wurden. Zu diesen Sonderausgaben, die die Steuer im Rahmen eines bestimmten Höchstbetrages mindern, zählen zum Beispiel Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen.

Darunter fallen Rentenversicherungen mit einer lebenslangen Rentenzahlung, Ablebens-, aber auch Unfall-, Pflege- und/oder Krankenversicherungs-Polizzen sowie Kfz-Insassenunfall-Versicherungen – sofern sie vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden.

Auch Ausgaben zur Wohnraumschaffung, also bezahlte Kosten für den Neukauf oder Neubau einer Wohnung oder eines Hauses, können in einem bestimmten Umfang steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Verträge dafür vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden. Dasselbe gilt für Sanierungsausgaben, um die Nutzungsdauer oder den Nutzungswert einer Wohnung oder eines Hauses zu erhöhen.

Außergewöhnliche Belastungen, die die Steuerlast mindern

Steuermindernd sind zudem außergewöhnliche Belastungen. Das sind unter anderem Ausgaben des Steuerpflichtigen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse anfallen und in der Summe einen bestimmten Anteil der Gesamteinkünfte (Selbstbehalt) überschreiten. Beispielsweise beträgt der Selbstbehalt eines Singles bei einem Jahreseinkommen von über 7.300 Euro bis zu 14.600 Euro acht Prozent, bei mehr als 14.600 Euro bis zu 36.400 Euro Einkommen zehn Prozent und bei über 36.400 Euro zwölf Prozent.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt zählen beispielsweise Kosten, die aufgrund einer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit anfallen und die nicht durch eine gesetzliche oder private Kranken- oder Pflegeversicherung abgedeckt sind. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für verschriebene Medikamente, Arzt- sowie Krankenhaushonorare, Entbindungskosten, Ausgaben für Zahnersatz und -behandlung, Kosten für Heilbehelfe wie Hörgeräte oder Brillen sowie Zuzahlungen zu medizinisch verordneten Kur- und Rehabilitations-Maßnahmen.

Auch Unterbringungs- und/oder Betreuungskosten für Kranke und Pflegebedürftige sind steuerlich absetzbar. Laut BMF gilt auch: „Reicht das Einkommen inklusive Pflegegeld der pflegebedürftigen Person für die Kostentragung von Pflegekosten nicht aus, können die unterhaltsverpflichteten Personen (zum Beispiel Ehepartner, Kinder) bei einer Verpflichtung zur Kostentragung ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen.“ Außergewöhnliche Belastungen sind zudem Begräbniskosten bis 5.000 Euro, sofern diese nicht durch den Nachlass gedeckt sind.

Steuerratgeber vom Bundesministerium für Finanzen

Es gibt aber auch außergewöhnliche Belastungen, die unabhängig von der anteilsmäßigen Belastung zum Gesamteinkommen, also ohne Selbstbehalt, steuerlich geltend gemacht werden können. Dies sind zum Beispiel Ausgaben für die Beseitigung von Katastrophenschäden wie Sturm-, Lawinen-, Hochwasser- oder Erdrutschschäden, die nicht durch öffentliche Mittel oder eine Versicherung gedeckt sind.

Auch Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes sowie Kinderbetreuungskosten in Höhe von bis zu 2.300 Euro pro Kind in einem Alter bis maximal zehn Jahre, bei behinderten Kindern bis 16 Jahre, zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt. Bei Alleinerziehenden mit Kindern sind Kinderbetreuungskosten von über 2.300 Euro auch für Kinder, die älter als zehn Jahre alt sind, steuerlich absetzbar – hier wird jedoch ein Selbstbehalt angerechnet.

Weitere Detailinformationen über die absetzbaren Ausgaben bietet das BMF online. Das BMF stellt zudem diverse Berechnungstools kostenlos zur Verfügung. Im BMF-Webportal gibt es zum Beispiel ein interaktives und für den Steuerpflichtigen anonymes Steuer-Berechnungsprogramm und ein Lernprogramm zur Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung. Demnächst wird auch eine aktualisierte Broschüre für das Steuerjahr 2016 mit Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung online verfügbar sein.

Zulagen und Steuervorteile für die Altersvorsorge

Übrigens: Jeder unbeschränkt steuerpflichtige Bürger, also zum Beispiel alle Personen, die ihren Wohnsitz hierzulande haben, kann eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (PZV) in Anspruch nehmen – unabhängig davon, ob und wie viel Einkünfte er hat. Es werden somit Arbeitnehmer, Unternehmer, Freiberufler und Landwirte genauso gefördert wie Hausfrauen/-männer und Studenten. Die staatliche Förderung erfolgt zum einen durch eine jährliche Zulage in prozentualer Abhängigkeit zur eingezahlten Prämie und zum anderen durch Steuervergünstigungen.

So gibt es zum Beispiel Steuererleichterungen in der Ansparphase, aber auch bei Vertragsablauf. Denn das im Vertrag angesammelte Kapital, die vom Staat gezahlte Förderung und die damit erreichten Erträge sind, wenn eine Rentenzahlung nach Vertragsablauf vereinbart wurde, steuerfrei. Es werden also keine Versicherungssteuer auf die Beiträge während der Ansparphase und keine Kapitalertrag– und Vermögenszuwachssteuer auf die Erträge sowie keine Einkommensteuer auf die Pensionsauszahlung erhoben.

Wer eine solche Förderung nutzen will, muss einen entsprechenden Vertrag (PZV-Vertrag) abschließen, beispielsweise ein Lebensversicherungs-Vertrag, der die gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen der PZV erfüllt. Wer mehr zur staatlichen Förderung und der Auswahl der passenden Zukunftsvorsorgeformen wissen möchte, kann sich von einem Versicherungsfachmann beraten lassen.


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