Warum der gesetzliche Unfallschutz nicht ausreicht

Warum der gesetzliche Unfallschutz nicht ausreicht

(kunid) Wer glaubt, dass er bei einem Unfall in seiner Freizeit genauso gesetzlich abgesichert ist wie während der Arbeitszeit, der irrt. Und selbst wenn ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wie eine Versehrtenrente, besteht, reichen diese in der Regel nicht aus, um beispielsweise unfallbedingte Einkommenseinbußen auszugleichen. Dies belegen auch die Daten zu den in 2015 ausbezahlten Versehrtenrenten, die bei einer durch einen Arbeitsunfall bedingten Erwerbsminderung von der sozialen Unfallversicherung bezahlt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Prinzipiell leistet die soziale Unfallversicherung nur bei Unfällen, die sich während einer Tätigkeit, welche im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung stehen, ereignen oder die auf dem direkten Hin- beziehungsweise Heimweg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte passieren. Für Unfälle im Haushalt, beim Sport, im Straßenverkehr, beispielsweise auf dem Weg zum Einkaufen oder zu Freunden, sowie bei allen anderen Freizeitaktivitäten besteht kein gesetzlicher Unfallschutz.

Dabei passieren rund 75 Prozent aller Unfälle, bei der eine Spitalbehandlung notwendig ist, in der Freizeit, wie unter anderem Statistiken des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV) und der Träger der sozialen Unfallversicherung belegen.

Gesetzlich geregelter Unfallschutz

Träger der sozialen Unfallversicherung sind: die Allgemeine Unfallversicherungs-Anstalt (AUVA), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), die Sozialversicherungs-Anstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), die Sozialversicherungs-Anstalt der Bauern (SVB) und die Versicherungs-Anstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB). Je nach Personenkreis sind unterschiedliche Unfallversicherungs-Träger zuständig. So sind zum Beispiel Selbstständige, Arbeitnehmer, Kindergartenkinder, Schüler und Studenten bei der AUVA pflichtversichert.

Die Leistungen der sozialen Unfallversicherung sind gesetzlich geregelt. So zahlt die AUVA unter anderem für Unfallheilbehandlungen und Rehabilitationen, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalles oder auch im Falle einer auftretenden Berufskrankheit behandelt werden muss.

Der Versicherte kann zudem Anspruch auf eine Versehrtenrente haben, wenn seine Erwerbsfähigkeit unter anderem über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Sie soll helfen, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingten Einkommensausfall und die Mehrbelastung durch die Behinderung auszugleichen.

Wenn der Unfall bleibende Folgen hat

Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit beträgt die Jahresrente zwei Drittel der Bemessungsgrundlage. Es handelt sich dann um eine Vollrente. Als Bemessungsgrundlage gilt in der Regel die Summe der beitragspflichtigen Bruttoentgelte im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage, geteilt durch 14.

Liegt die Erwerbsfähigkeit zwischen 20 bis unter 100 Prozent, bekommt der Versicherte eine Teilrente. Die Höhe berechnet sich aus jenem Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 Prozent gibt es zur Teilrente – oder bei einer 100-prozentigen Erwerbsminderung zur Vollrente – zudem eine Zusatzrente, was insgesamt als Schwerstversehrtenrente bezeichnet wird.

2015 zahlte die AUVA den Betroffenen eine durchschnittliche Versehrtenrente bei einer Erwerbsminderung von 20 bis 49 Prozent in Höhe von rund 331 Euro und bei einer Erwerbsminderung von 50 bis 99 Prozent von 1.037 Euro. Noch niedriger waren die durchschnittlichen Teilrenten für verunfallte Bauern, deren gesetzlicher Unfallversicherungs-Träger die SVB ist. Hier betrug die durchschnittliche Versehrtenrente bei einer Erwerbsminderung von 20 bis 49 Prozent nur 159 Euro und bei einer Erwerbsminderung von 50 bis 99 Prozent 661 Euro.

Die Lücken der gesetzlichen Absicherung schließen

Wie die Zahlen zeigen, ist die Versehrtenrente der gesetzlichen Unfallversicherung begrenzt, sodass diese die Einkommenslücke zum bisherigen Aktiveinkommen oftmals nicht ausgleichen kann. Voraussetzung, um überhaupt eine Versehrenrente zu erhalten, ist zudem, dass für einen Unfall überhaupt ein gesetzlicher Unfallschutz besteht. Dies ist jedoch für einen Großteil der Unfälle nicht der Fall, wie zum Beispiel für Freizeit- und Verkehrsunfälle, die in keinem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen.

Außerdem besteht für einige Personengruppen wie für Hausfrauen und -männer sowie Säuglinge kein Versicherungsschutz durch die soziale Unfallversicherung. Um einen fehlenden oder auch unzureichenden gesetzlichen Schutz abzudecken, bietet jedoch die private Versicherungswirtschaft zahlreiche Lösungen an. Zu nennen ist unter anderem eine private Unfallversicherung. Sie bietet im Gegensatz zur sozialen Unfallversicherung einen Versicherungsschutz, der in der Regel weltweit und rund um die Uhr, also egal ob es sich um einen Arbeits-, Verkehrs- oder Freizeitunfall handelt, gilt.

Zudem kann die Höhe der Kapitalsumme oder/und Rentenleistung für den Invaliditätsfall individuell passend zur persönlichen Situation gewählt werden. Erwerbstätige können für die Einkommensabsicherung im Falle, dass sie nach einem Unfall, aber auch nach einer Krankheit dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihren bisherigen Beruf auszuüben, eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung abschließen.


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